Voraussetzungen für die KVdR – Frühzeitig in die GKV wechseln und profitieren!
- Im Laufe der Jahre und einige Beitragserhöhungen später lässt der Reiz einer PKV häufig nach.
- Gerade im Alter kann es finanziell einen Unterschied machen, ob man privat krankenversichert oder Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
- Der Weg in die KVdR führt über eine hinreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was sind die Vorteile der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Wenn Sie Ihr Arbeitsleben erfolgreich hinter sich gelassen haben, sollten Sie Ihre neu gewonnene Freizeit genießen können – Geldsorgen wegen hoher Krankenkassenbeiträge sollten nicht dazu gehören. Sind Sie nun allerdings in der PKV krankenversichert, passt sich die Höhe Ihres zu zahlenden Versicherungsbeitrags nicht Ihrem Einkommen an. Erhalten Sie eine Rente, die niedriger ist als Ihr vorheriges Einkommen, ändert das an Ihrer Prämie demzufolge nichts. Es kann also sogar passieren, dass der Versicherungsbeitrag die monatliche Rente übersteigt oder – was aufgrund der derzeitigen Entwicklung immer wahrscheinlicher wird – zumindest einen großen Teil davon in Anspruch nimmt.
Sind Sie hingegen gesetzlich versichert, orientiert sich der Krankenkassenbeitrag an Ihren Einkünften. Welche Einkünfte hierbei berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob Sie in der KVdR pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind.
#1 Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung
Sowohl als Pflichtversicherter als auch als freiwillig Versicherter beträgt der Beitragssatz aktuell (Stand: 2020) 14,6 %, wobei Rentner, die eine gesetzliche Rente erhalten, lediglich 7,3 % selbst zahlen. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der aktuell im Schnitt bei 1,1 % (Stand 2020) liegt. Auch hier zahlen Rentner, die eine gesetzliche Rente erhalten, nur die Hälfte des Zusatzbeitrags selbst.
Neben der gesetzlichen Rente werden etwa auch Einkünfte aus Versorgungsbezügen, beispielsweise aus Betriebsrenten, aber auch Erwerbseinkommen berücksichtigt. Auf Einkünfte, die nicht aus einer gesetzlichen Rente stammen, zahlt der Versicherte den vollen Beitragssatz.
Der große Unterschied zwischen pflichtversichert in der KVdR und freiwillig gesetzlich versichert liegt nun im Folgenden: Bei freiwillig Versicherten werden zudem noch weitere Einkünfte berücksichtigt, etwa aus Vermietung, privaten Renten oder auch Kapitalerträgen.
#2 Vorteile gegenüber der privaten Krankenversicherung
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung – sowohl in der KVdR als auch im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung – ist nach oben hin begrenzt. Der höchstens zu zahlende Beitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt aktuell (Stand: 2020) bei 4.687,50 Euro brutto im Monat. Sofern Sie monatlich darüber hinausgehende Einkünfte erzielen, erhöhen diese Ihre Prämie nicht.
Eine solche Beitragsbegrenzung gibt es in der PKV nicht. Da sich die Beitragshöhe dort auch nicht an Ihren Einkünften orientiert, wird die gesetzliche Versicherung für Rentner wohl grundsätzlich kostengünstiger sein. Sind Sie zudem auch noch pflichtversichert in der KVdR, werden bei der Prämienberechnung nicht mal Einkünfte aus Vermietung oder aus privaten Renten berücksichtigt.
Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.
Was sind die Voraussetzungen für die KVdR?
Zunächst ist festzuhalten, dass die KVdR keine eigene Krankenversicherung ist. Um entsprechend versichert zu sein, müssen Sie also beispielsweise nicht Ihre (gesetzliche) Krankenkasse wechseln. Auch ändert sich als Versicherter der KVdR nicht viel für Sie im Vergleich zu Ihrer vorherigen gesetzlichen Krankenversicherung. Nur sprachlich werden Sie als in der GKV pflichtversicherter Rentner eben der Kategorie „KVdR“ zugeordnet.
Im Folgenden möchten wir erklären, welcher Weg in die KVdR führt und unter welchen Voraussetzungen sich Rentner freiwillig in der GKV krankenversichern können.
#1 Pflichtversichert in der KVdR
Der Weg in die KVdR führt über eine hinreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einfach ausgedrückt: Sind Sie lange genug in der GKV versichert, gleichgültig ob pflichtversichert, familienversichert oder auch freiwillig, ist dies Ihr Ticket in die KVdR.
Entscheidend ist, ob die sogenannte 9/10-Regelung in Ihrem Fall greift. Um dies herauszufinden, müssen Sie sich Folgendes fragen:
In welchem Zeitraum war ich erwerbstätig? Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit der Stellung des Rentenantrags. Die erstmalige Aufnahme stellt etwa bereits der Beginn einer Berufsausbildung oder möglicherweise auch ein Praktikum während des Studiums dar – hier können eine Vielzahl von Ereignissen maßgeblich sein. Waren Sie nicht erwerbstätig, ist der Tag Ihrer Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft entscheidend. Sofern Sie auch nicht geheiratet und auch keine Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben, zählt Ihr 18. Geburtstag.
Und: War ich im zweiten Teil meines Erwerbslebens zumindest in 90 % der Zeit in einer GKV versichert? Auch dies müssen Sie sich fragen. Denn nur wenn Sie 90 % der Zeit innerhalb des zweiten Teils Ihres Erwerbslebens in einer GKV versichert waren, können Sie auch in der KVdR pflichtversichert sein.
Nun sieht allerdings nicht jeder Lebenslauf so aus wie der von Herrn Müller. Aber auch für diejenigen, die etwas unterhalb der 90 % liegen, könnte es eine Möglichkeit geben, um von der Pflichtversicherung der KVdR zu profitieren: Denken Sie an Ihre Anrechnungszeiten!
Wenn Herr Müller nur 20 oder gar weniger Jahre innerhalb der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV versichert gewesen wäre, könnte er sich womöglich Zeiten anrechnen lassen, die seinem Erwerbsleben hinzugerechnet werden würden. Hat Herr Müller Kinder, bringt ihm jedes Kind drei zusätzliche Jahre ein. Dabei ist nicht entscheidend, wann das Kind geboren wurde oder ob es das leibliche Kind ist, auch Stief- und Adoptivkinder sind so zu berücksichtigen.
Außerdem ist bis zum 31. Dezember 1988 auch die Zeit mit anzurechnen, in der eine Ehe mit einem GKV-Mitglied bestand. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie zu dieser Zeit nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren.
Greift die 9/10-Regelung in Ihrem Fall, werden Sie bei Renteneintritt automatisch in der KVdR weiterversichert. Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten zeitliche Erleichterungen.
#2 Als Rentner freiwillig gesetzlich versichert
Waren Sie nicht ausreichend lange in der GKV versichert und helfen Ihnen auch keine Anrechnungszeiten weiter, können Sie sich unter Umständen freiwillig in der GKV versichern. Dafür müssen Sie
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung für mindestens 24 Monate ununterbrochen gesetzlich krankenversichert gewesen sein, oder
- in den letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn gesetzlich versichert gewesen sein,
oder auch
- einen Zwischenstopp in der Familienversicherung einlegen. Dies wäre denkbar, wenn Ihr Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner in der GKV versichert ist und Ihre monatlichen Einkünfte 445 Euro bzw. bei Minijobbern 450 Euro nicht überschreiten.
Haben Sie keine der Optionen erfüllt, können Sie sich auch nicht freiwillig als Rentner in der GKV versichern. Möchten Sie trotzdem Geld sparen, können Sie also nur noch schauen, ob Sie einen günstigeren Tarif innerhalb Ihrer PKV erhalten. Auch ein Wechsel in eine andere PKV kommt in Betracht, wäre allerdings mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden. Außerdem fielen bei einem Wechsel höchstwahrscheinlich Altersrückstellungen zumindest teilweise weg.
Nun sieht allerdings nicht jeder Lebenslauf so aus wie der von Herrn Müller. Aber auch für diejenigen, die etwas unterhalb der 90 % liegen, könnte es eine Möglichkeit geben, um von der Pflichtversicherung der KVdR zu profitieren: Denken Sie an Ihre Anrechnungszeiten!
Wenn Herr Müller nur 20 oder gar weniger Jahre innerhalb der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV versichert gewesen wäre, könnte er sich womöglich Zeiten anrechnen lassen, die seinem Erwerbsleben hinzugerechnet werden würden. Hat Herr Müller Kinder, bringt ihm jedes Kind drei zusätzliche Jahre ein. Dabei ist nicht entscheidend, wann das Kind geboren wurde oder ob es das leibliche Kind ist, auch Stief- und Adoptivkinder sind so zu berücksichtigen.
Außerdem ist bis zum 31. Dezember 1988 auch die Zeit mit anzurechnen, in der eine Ehe mit einem GKV-Mitglied bestand. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie zu dieser Zeit nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren.
Greift die 9/10-Regelung in Ihrem Fall, werden Sie bei Renteneintritt automatisch in der KVdR weiterversichert. Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten zeitliche Erleichterungen.
Ein Beispiel: Pflichtversichert in der KVdR
Herr Müller begann mit 17 Jahren eine Berufsausbildung und möchte mit 67 Jahren in Rente gehen. Sein Erwerbsleben dauerte somit 50 Jahre lang an (67 Jahre minus 17 Jahre). Der zweite Teil seines Erwerbslebens begann in seinem 42. Lebensjahr (50 Jahre geteilt durch 2 sind 25 Jahre; 67 Jahre minus die 25 Jahre sind 42 Jahre). Innerhalb dieses zweiten Teils müsste Herr Müller zumindest in 90 % der Zeit in einer GKV versichert gewesen sein. Hier müsste Herr Müller also im Zeitraum zwischen seinem 42. und seinem 67. Lebensjahr mindestens 22 ½ Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Wie kann ich im Alter von der KVdR profitieren
Hohe Beitragszahlungen im Alter können Sie vermeiden, indem Sie frühzeitig in die GKV wechseln. Wir wissen, dass ein Wechsel aus der PKV in die GKV nicht immer einfach, in einigen Fällen sogar nahezu unmöglich ist. In vielen Fällen gelingt es unseren Experten jedoch, eine Lösung für unsere Mandanten zu finden.
Um von der KVdR zu profitieren, sollten Sie frühzeitig in die GKV wechseln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte