Anschnallpflicht - Seit wann es die Gurtpflicht in Deutschland gibt & wer sich daran halten muss
- Die sogenannte Anschnallpflicht besteht in Deutschland bereits seit dem Jahre 1976.
- In ganz Europa gilt eine uneingeschränkte Gurtpflicht erst seit 2006.
- Kinder müssen gegebenenfalls zusätzlich durch einen Kindersitz geschützt werden.
Wer muss angeschnallt sein?
Egal wie alt, egal wie groß und egal wo die Person im Fahrzeug sitzt – jede Person muss sich grundsätzlich in einem Fahrzeug anschnallen. Die sogenannte Anschnallpflicht besteht in Deutschland bereits seit dem Jahre 1976, damals allerdings erstmal nur für den Fahrer. Drei Jahre später galt sie dann aber für jeden, der im Auto saß.
Kinder müssen jedoch noch zusätzlich geschützt werden. Ein einfaches Anschnallen auf den Autositzen reicht dabei nicht aus. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Kinder bis zu einer Größe von 1,50 Metern bzw. einem Alter von 12 Jahren auf einem Kindersitz angeschnallt werden müssen. Je nach Größe und Alter gibt es die unterschiedlichsten Varianten von Kindersitzen, die den Schutz des Kindes gewährleisten können.
Übrigens: In ganz Europa gilt eine uneingeschränkte Gurtpflicht erst seit 2006.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Mit welchen Strafen muss ich bei einem Verstoß rechnen?
Obwohl die Anschnallpflicht bereits seit 1976 gilt, wurde ein Bußgeld erst 8 Jahre später im Jahr 1984 eingeführt. 40 Deutsche Mark musste derjenige abgeben, der erwischt wurde. Heutzutage sind es 30 Euro, die dem Fahrer blühen. Ein zusätzliches Bußgeld wird dann von Ihnen als Fahrer verlangt, wenn Sie zudem noch Kinder ohne jegliche Form von Sicherung herumkutschieren. Je nachdem, wie viele Kinder im Fahrzeug sitzen, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 70 Euro und einen Punkt in Flensburg rechnen.
Warum wird auf die Anschnallpflicht so viel Wert gelegt?
Um einen Eindruck davon zu bekommen, warum auf die Anschnallpflicht so großen Wert gelegt wird, muss man sich nur die Unfallzahlen ansehen, die vor und nach Einführung der Anschnallpflicht verzeichnet worden sind. Im Jahr 1970 gab es so viele Verkehrstote, wie noch nie zuvor. Nach der Einführung der Anschnallpflicht sank die Zahl der Unfalltoten rasant.
Neben dem Gesetz der Anschnallpflicht wurde auch die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit und die Promillegrenze eingeführt. Auch diese Faktoren haben mit ziemlicher Sicherheit ebenfalls großen Einfluss auf den Rückgang der Zahlen gehabt.
Gibt es auch Ausnahmen von der Anschnallpflicht?
Ja, die gibt es. Der § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, unter welchen bestimmten Voraussetzungen auf den Anschnallgurt verzichtet werden darf:
Beim Haus-Zu-Haus-Verkehr
Personen, die in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug aufgrund von Lieferleistungen verlassen müssen, sind von der Anschnallpflicht befreit. Typisches Beispiel hierfür sind Post- oder Paketzusteller, die sich ansonsten immer wieder an- und abschnallen müssten.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit
Außerdem ist ein Anschnallen nicht notwendig, wenn das Fahrzeug im Schritttempo gefahren wird. Das wäre auch der Fall beim Rückwärtsfahren oder bei Fahrten auf Parkplätzen.
Oldtimer ohne Anschnallvorrichtung
Vorrichtungen für das Anschnallen waren erst für Neuwagen seit 1974 verpflichtend. Demnach gibt es in vielen Oldtimern, die 30 Jahre und älter sind, gar nicht die Möglichkeit, sich anzuschnallen. An dieser Stelle macht das Gesetz daher eine kleine Ausnahme und entbindet den Fahrer von der Anschnallpflicht. Aber Vorsicht: Sie sollten als Oldtimer-Fahrer nicht auf die Idee kommen, Kinder ohne Anschnallmöglichkeit mitzunehmen. Denn in diesem Fall greift auch das Gesetz wieder und Sie müssen ein Bußgeld zahlen.
Nahverkehr
Im Nahverkehr ist es normalerweise so geregelt, dass dem Fahrgast auch Stehmöglichkeiten gegeben werden. Ist das der Fall, besteht in der Regel keine Anschnallpflicht. Typisches Beispiel hierfür sind Linienbusse, die darauf ausgelegt sind, mehr Leute zu transportieren als Sitzplätze vorhanden sind.
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Häufige Fragen zum Thema "Anschnallpflicht"
Müssen sich auch Taxifahrer an die Anschnallpflicht halten?
Erst seit dem 30. Oktober 2014 müssen Taxifahrer ein Bußgeld zahlen, wenn sie unangeschnallt durch die Straßen fahren. Die bis dahin geltende Ausnahme wurde damit begründet, dass es vor allem in den 70er Jahren vermehrt zu Angriffen gegenüber Taxifahrern kam. Um den Taxifahrern eine bessere Fluchtmöglichkeit zu bieten, wurden sie zunächst von einer Anschnallpflicht verschont.
Wer muss die Strafe zahlen? Fahrer oder Gurt-Muffel?
Grundsätzlich gilt: Jede volljährige Person ist für sich selbst verantwortlich. Was bedeutet, dass jeder sein eigenes Bußgeld bezahlt, wenn er nicht korrekt angeschnallt ist. Anders sieht es aus, wenn Kinder mit im Fahrzeug sitzen. Denn dann liegt grundsätzlich die Verantwortung bei dem Fahrer, dass die Kinder ausreichend gesichert sind.
Gilt die Anschnallpflicht auch für Schwangere?
Vor allem in der fortgeschrittenen Schwangerschaft kann das Umlegen eines Sicherheitsgurts sehr unangenehm werden. Eine grundsätzliche Anschnallpflicht besteht jedoch trotzdem. Schwangere sind nur dann von der Anschnallpflicht entbunden, wenn der Arzt ein entsprechendes Attest ausgestellt hat, in dem steht, dass der Gurt dem Ungeborenen Schaden zufügen würde.
Muss ich meine Haustiere anschnallen?
Für Haustiere gibt es keine gesetzliche Gurtpflicht. Was nicht heißen soll, dass Sie als Fahrzeugführer nicht dafür sorgen müssen, dass Ihr Tier im Fahrzeug gesichert ist. Obwohl Haustiere oftmals als fester Bestandteil der Familie angesehen werden, sind Tiere vor dem Gesetz weiterhin als "Sache" zu behandeln. Und Sachen sind in einem Fahrzeug so zu sichern, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
Muss ich mich im Bus anschnallen?
Je nachdem, ob Sie im Fernverkehr oder Nahverkehr reisen, gelten unterschiedliche Regelungen:
Reise- und Fernverkehr
Grundsätzlich ist es so geregelt, dass sich Fahrgäste und auch die Busfahrer im Reise- und Fernverkehr immer anschnallen müssen – egal, ob der Zielort nur 10 km oder 1.000 km entfernt liegt. Normalerweise wird der Busfahrer vor Antritt der Reise die Fahrgäste nochmal darauf aufmerksam machen, dass eine Anschnallpflicht gilt. Ein kurzzeitiges Verlassen ist in solchen Fällen grundsätzlich auch nur dann erlaubt, wenn man beispielsweise auf die Toilette muss.
Der Busfahrer ist hingegen nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob sich die Fahrgäste tatsächlich angeschnallt haben. Wenn es zu einer Kontrolle kommt und die Fahrgäste nicht angeschnallt sind, droht demjenigen ebenfalls ein Bußgeld.
Nahverkehr
Im Nahverkehr ist es normalerweise so geregelt, dass dem Fahrgast auch Stehmöglichkeiten gegeben werden. Ist das der Fall, besteht in der Regel keine Anschnallpflicht. Typisches Beispiel hierfür sind Linienbusse, die darauf ausgelegt sind, mehr Leute zu transportieren als Sitzplätze vorhanden sind.
Gilt in Fern- und Reisebussen eine Kindersitzpflicht?
Je nachdem, ob Sie im Fernverkehr oder Nahverkehr reisen, gelten unterschiedliche Regelungen:
Reise- und Fernverkehr
Grundsätzlich ist es so geregelt, dass sich Fahrgäste und auch die Busfahrer im Reise- und Fernverkehr immer anschnallen müssen – egal, ob der Zielort nur 10 km oder 1.000 km entfernt liegt. Normalerweise wird der Busfahrer vor Antritt der Reise die Fahrgäste nochmal darauf aufmerksam machen, dass eine Anschnallpflicht gilt. Ein kurzzeitiges Verlassen ist in solchen Fällen grundsätzlich auch nur dann erlaubt, wenn man beispielsweise auf die Toilette muss.
Der Busfahrer ist hingegen nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob sich die Fahrgäste tatsächlich angeschnallt haben. Wenn es zu einer Kontrolle kommt und die Fahrgäste nicht angeschnallt sind, droht demjenigen ebenfalls ein Bußgeld.
Nahverkehr
Im Nahverkehr ist es normalerweise so geregelt, dass dem Fahrgast auch Stehmöglichkeiten gegeben werden. Ist das der Fall, besteht in der Regel keine Anschnallpflicht. Typisches Beispiel hierfür sind Linienbusse, die darauf ausgelegt sind, mehr Leute zu transportieren als Sitzplätze vorhanden sind.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte