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Behinderung von hilfeleistenden Personen: Definition und Strafen

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
08.05.2023 | 4 Min. Lesezeit

Wer Rettungskräfte behindert oder einen schnellen Zugang zu Unfallorten blockiert, macht sich strafbar. Durch das Gesetz sollen Personen geschützt werden, die schnelle Hilfe ermöglichen können. Mit „Rettungskräfte“ sind nicht nur professionelle Mediziner, sondern alle, die helfen könnten. Wer Feuerwehr, Rettungsdienst oder hilfeleistende Passanten behindert, muss mit hohen Strafen rechnen. Wie klären die rechtlichen Grundlagen.

Behinderung von hilfeleistenden Personen: Definition und Bedeutung

Die Behinderung von hilfeleistenden Personen ist ein Straftatbestand und im Strafgesetzbuch § 323c eindeutig definiert: Rettungskräfte, die zu einer Unglücksstelle eilen, um den Opfern zu helfen, dürfen nicht gestört oder aufgehalten werden! Wichtig: Mit „Rettungskräfte“ sind nicht nur Mediziner oder Feuerwehrleute gemeint, sondern auch Passanten, die zufällig in der Nähe waren und helfen könnten. Das Gesetz soll also alle Personen schützen, die helfen wollen, und ihnen eine „freie Bahn“ sichern.

Vor allem Schaulustige, die sich um einen Unfallort versammeln, machen sich oft strafbar. Diese „Gaffer“ versperren häufig den Weg für Rettungskräfte oder stören anderweitig bei einer Hilfeleistung, zum Beispiel durch Zwischenrufe.

Was gilt als Behinderung von hilfeleistenden Personen?

Folgende Tatbestände gelten als „Behinderung von hilfeleistenden Personen“:

  • Versperren von Wegen durch Stehenbleiben oder Anhalten mit dem Auto
  • Beschädigung von technischen Geräten
  • Nichtbeiseitetreten
  • Verstellen und Blockieren von Rettungsgassen
  • Behinderung der Tätigkeit von Ärzten
  • Parken in einer Feuerwehrzufahrtszone
  • Beschimpfen von hilfeleistenden Personen

Behinderung von hilfeleistenden Personen

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Behinderung von hilfeleistenden Personen im Straßenverkehr

Natürlich haben Autofahrer die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, damit Feuerwehrautos oder Krankenwagen so schnell wie möglich zur Unfallstelle gelangen können. Wer eine Rettungsgasse verstellt, macht sich strafbar. Das gilt nicht nur auf der Autobahn, sondern auch in der Stadt: Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug ein Rettungsfahrzeug blockieren, dann ist das ganz klar Behinderung von hilfeleistenden Personen und dementsprechend eine Straftat.

Komplizierter wird es, wenn eine Straße aufgrund von Demonstrationen oder Protestaktionen versperrt ist. Normalerweise entscheidet hier der Einzelfall. Es muss individuell entschieden werden, ob die Teilnehmer einer Straßenblockade sich der Behinderung von Rettungskräften schuldig gemacht haben. Hier muss eindeutig geklärt werden, ob die Aktion auch wirklich dem Tatbestand entsprach und ob Rettungskräfte dadurch direkt behindert wurden.

Behinderung von Rettungskräften: Welche Strafen drohen?

Um in Notfällen eine schnelle Rettung zu ermöglichen, stellt § 323 c Abs.2 StGB eine Behinderung von Personen, die Dritten helfen wollen, unter Strafe. Personen, die Rettungskräfte behindern, werden mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wörtlich heißt es im Strafgesetzbuch:

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Vergessen Sie nie: An einer Unfallstelle zu gaffen ist keineswegs harmlos. Sie können bestraft werden — und noch schlimmer: Eventuell verhindern Sie, dass nach einem Unfall den Opfern schnell geholfen wird.

Behinerung von Rettungskräften: In welchen Gefahrensituationen ist „Gaffen“ strafbar?

Das Strafgesetzbuch setzt das Behindern von Rettungskräften bei „Unglücksfällen“ oder „Gemeiner Gefahr“ unter Strafe. Aber was bedeutet das ganz konkret?

  • Ein Unglücksfall ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit auftretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut (z.B. Leib oder Leben) mit sich bringt. Ein Unglücksfall ist also ein Unfall, der nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Ein Verkehrsunfall mit Opfern, die schnell Hilfe brauchen, ist also ganz klar ein Unglücksfall, bei dem Unbeteiligte eine schnelle Hilfe ermöglichen müssen.
  • Eine gemeine Gefahr ist hingegen kein Unfall, der von Menschen verursacht wurde, sondern eine Naturkatastrophe wie Überschwemmungen oder Brände.
  • Eine gemeine Not ist hingegen eine allgemeine Notlage, die eine unbestimmte Anzahl von Menschen trifft. Gemeint sind vor allem Notlagen nach Katastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen.

Behinderung von Rettungskräften vs. Unterlassene Hilfeleistung

„Behinderung von hilfeleistenden Personen“ ist nicht gleich „Unterlassene Hilfeleistung“. Das Strafgesetzbuch macht hier einen klaren Unterschied:

  • Behinderung von hilfeleistenden Personen bedeutet, dass Sie helfende Personen stören oder verhindern, dass Rettungskräfte schnell an einen Unfallort gelangen können. Es geht also darum, dass Sie andere vom Helfen abhalten.
  • Unterlassene Hilfeleistung bedeutet hingegen, dass Sie bei einem Unglücksfall keine Hilfe leisten, obwohl Sie sehen, dass dies unbedingt nötig wäre. Wenn Sie den Opfern nicht helfen, obwohl Sie es könnten, machen Sie sich also strafbar.

Wenn Sie einen Unfallort bemerken, haben Sie also immer eine gewisse Verantwortung — Sie müssen die Lage einschätzen: Sind Rettungskräfte vor Ort? Wird den Opfern bereits geholfen? Hat sich vielleicht bereits eine Menschenmasse gebildet? Dann sollten Sie den Unfallort besser so schnell wie möglich verlassen. Wenn außer Ihnen niemand vor Ort ist, müssen Sie jedoch selbst helfen.

Stellen Sie sich daher immer die Frage: Ist meine Hilfe notwendig oder behindere ich andere?

Behinderung von Rettungskräften – Was können Opfer tun?

Zunächst das Wichtigste: Sorgen Sie dafür, dass alle Verletzungen behandelt wurden und Sie die medizinische Hilfe erhalten, die Sie brauchen. Erst dann sollten Sie über rechtliche Schritte nachdenken.

Sie haben Schaden erlitten, weil Unbeteiligte eine schnelle Hilfe verhindert haben? Geschädigte haben in der Regel Anspruch auf Schadensersatz. Der Hergang ist hierbei entscheidend: Wurden Rettungskräfte durch umstehende Dritte behindert? Haben Sie nach einem Unfall zusätzlichen Schaden erlitten, weil eine Rettungsgasse versperrt war?

Jedes Detail ist wichtig: Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen dabei helfen, Zeugenaussagen und weitere Informationen zu sammeln und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vergessen Sie nicht: Behindern von Rettungskräften ist eine Straftat, genau wie unterlassene Hilfeleistung oder fahrlässige Körperverletzung. Wenn Sie Schaden erlitten haben, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen.

Welche Möglichkeiten habe ich als Täter?

Reden wir nicht lange drumherum: Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Rettungskräfte behindert oder hilfeleistende Personen gestört zu haben, dann sollten sich dringend anwaltliche Unterstützung suchen.

Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie umfassend beraten, welche Schritte Sie nun einleiten sollten. Es ist wichtig, transparent und ehrlich zu sein — übernehmen Sie die Verantwortung und versuchen Sie, Ihre Möglichkeiten mithilfe eines Anwalts einzuschätzen. Wenn Sie schuldig sind, müssen Sie selbstverständlich mit Konsequenzen rechnen. Ein Anwalt kann jedoch dabei helfen, Beweise zu sammeln und eine faire Strafe auszuhandeln.

Behinderung von hilfeleistenden Personen

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte