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Abfindungshöhe – So viel Geld gibt es

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
01.03.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Im Falle einer Abfindung hoffen Arbeitnehmer:innen natürlich auf eine möglichst hohe Zahlung.
  • Jedoch gibt es klare Regeln, wonach sich die Abfindungshöhe richtet.
  • In einigen Fällen ist jedoch auch Verhandlungsgeschick gefragt. Wie sich die Abfindung berechnet, lesen Sie hier.

Wann können Arbeit­nehmer:innen eine Abfindung verlangen?

Pauschal haben Beschäftigte in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung. Jedoch können sich gewisse Situationen ergeben, in denen Arbeitgeber:innen eine Abfindung zahlen müssen. Verzichtet eine angestellte Person nach einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage, entsteht ein Anspruch auf eine Abfindung. Ebenso verpflichtet ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag Arbeitgeber:innen dazu, eine Abfindung an ihre gekündigten Mitarbeiter:innen zu zahlen.

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Wie berechnet sich die Abfindungshöhe?

Grundsätzlich kann die Berechnung der Abfindungshöhe entscheidend von individuellen Faktoren und dem Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmer:innen abhängen. Jedoch muss unterschieden werden, ob eine Abfindung gezahlt wird, weil eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt oder andere Gründe zu der Entschädigungszahlung geführt haben. In beiden Fällen entscheiden jedoch die Höhe des zuletzt gezahlten Bruttomonatslohns und die Dauer der Betriebszugehörigkeit über die Höhe der Abfindung.

Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

Nach einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf eine Abfindungszahlung, wenn sie dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Diese könnten sie innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung einreichen.

Der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt, dass eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit an scheidende Arbeitnehmer:innen gezahlt werden muss. Bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Abfindung aus anderen Gründen

Der § 10 KSchG bietet einen groben Überblick darüber, wo die Abfindungshöhe liegen sollte. Hier wird gesagt, dass die Abfindung bis zu 12 Bruttomonatsgehälter betragen kann. Bei einem höheren Alter in Kombination mit einer sehr langen Betriebszugehörigkeit kann dieses Maximum sogar auf bis zu 18 Monatsgehältern steigen.

In der Regel erhalten Arbeitnehmer:innen eine Abfindung von 0,5 bis 1 Monatsgehalt pro Jahr, das sie im Unternehmen gearbeitet haben. Es wird hier nur das letzte Monatsgehalt verwendet. Früherer – niedrigere Bruttogehälter – sind hierbei immer zu vernachlässigen.

Wodurch kann die Abfindungshöhe steigen?

In der Regel entscheidet sich die Höhe der Abfindung während Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer:in und -geber:in. Hierbei können gewisse Kriterien die Gesamtsumme der Zahlung nach oben treiben.

Lebensalter des/der Arbeitnehmer:in

Es ist gesetzlich geregelt, dass Beschäftigte ab einem gewissen Alter eine höhere maximale Abfindung fordern und erhalten dürfen. Ein relativ hohes Lebensalter und zudem eine lange Betriebszugehörigkeit können sich positiv auf die Abfindungshöhe auswirken.

Lebensalter

Maximale Abfindung

Unter 50 Jahre

12 Monatsverdienste

Ab 50 Jahren und bei mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit

15 Monatsverdienste

Ab 55 Jahren und bei mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

18 Monatsverdienste

Position im Unternehmen

Eine Abfindung zahlen Arbeitgeber:in in der Regel am häufigsten, wenn sie etwas von der Gegenseite brauchen. Soll eine beschäftigte Person mit hoher Führungsposition schnell und unkompliziert ein Unternehmen verlassen, sind Firmen häufig bereit, eine sehr hohe Abfindung zu bezahlen. Eine hohe Position mit viel Verantwortung zu bekleiden, kann sich in Verhandlungen um die Abfindungshöhe also auszahlen.

Juristische Unterstützung

Arbeitgeber:innen wollen sich häufig mit der Zahlung einer Abfindung einen zeit- und kostenintensiven Prozess vor dem Arbeitsgericht sparen. Werden Beschäftigte nun in Abfindungsverhandlungen von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten, sind Unternehmen häufig bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen. Denn die Präsenz eines Rechtsbeistandes übt meist erfolgreich Druck auf den/die Arbeitgeber:in aus.

Sonderzahlung

Vor dem Ausscheiden aus einem Unternehmen haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf bestimmte Zahlungen. So müssen zusätzlich zur vereinbarten Abfindung auch Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen oder andere Einmalzahlungen an Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden. Auch diese Beträge können die Summe, mit der scheidende Beschäftigte ein Unternehmen verlassen, noch einmal entscheidend erhöhen.

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Hat eine Arbeitnehmerin, die 50 Jahre alt ist und 12 Jahre bei einem Unternehmen tätig war, 20.000 Euro Abfindung erhalten, werden ihr laut Tabelle 35 % ihrer Abfindung angerechnet. Die Agentur für Arbeit ermittelt daraufhin, wie lange die Person hätte arbeiten müssen, um 7.000 Euro zu verdienen. Dies wird mit dem zuletzt erhaltenen Bruttolohn pro Kalendertag verrechnet – z. B. 100 Euro – und es ergeben sich 70 Tage, die der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen muss. Statt den 90 Tagen erhält die Arbeitnehmerin bereits nach 70 Tagen eine Zahlung der Agentur für Arbeit.

Wie wirkt sich die Abfindungshöhe auf das Arbeitslosengeld aus?

Die Agentur für Arbeit wird Ihre Abfindung berücksichtigen und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (ALG) für einen gewissen Zeitraum ruhen lassen. Theoretisch müssen 90 Ruhetage vergehen, bis ein Anspruch entsteht. Wie lange ehemals Beschäftigte jedoch tatsächlich kein ALG erhalten, richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem eigenen Alter. Über diese beiden Informationen bestimmt die Agentur für Arbeit, welcher Anteil der Abfindung auf das ALG angerechnet wird: Mindestens 25 %, maximal 60 %.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte