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Erbschaftssteuer Kinder: Freibeträge & Steuersätze

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
27.02.2023 | 2 Min. Lesezeit
  • Kinder haben höhere Freibeträge als andere Erben.
  • Der Freibetrag für Kinder bei Erbschaften beträgt 400.000 Euro und bei Schenkungen 20.000 Euro.
  • Es gibt bestimmte Gegenstände, die von der Erbschaftssteuer befreit sind.

Was müssen Kinder an Erbschaftssteuer zahlen?

Ob und wie viel Kinder an Erbschaftssteuer zahlen müssen, hängt von den nationalen Gesetzen und Regelungen ab. In Deutschland stellt das Erben keine reine Privatsache dar. Je nach Einzelfall bestimmt nämlich das Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, ob und wie viel Erbschaftssteuer an den Fiskus abgegeben werden muss. Das Zahlen einer Erbschaftssteuer wird aber erst dann fällig, wenn festgelegte Freibeträge überschritten werden.

Der Freibetrag für Kinder bei Erbschaften beträgt 400.000 Euro und bei Schenkungen 20.000 Euro. Was bedeutet, dass jedes Kind bis zur Höhe dieser Beträge steuerfrei vom Erblasser erben kann. Alles, was darüber geht, muss mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert werden.

Kinder fallen aufgrund des Verwandtschaftsgrads automatisch in die Steuerklasse I.

Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht Steuerklasse I
Bis 75.000 Euro 7%
Bis 300.000 Euro 11%
Bis 600.000 Euro 15%
Bis 6.000.000 Euro 19%
Bis 13.000.000 Euro 23%
Bis 26.000.000 Euro 27%
Über 26.000.000 Euro 30%
Ein Rechen-Beispiel:

Wie hoch kann eine Erbschaftssteuer ausfallen?

Nehmen wir an, Sie erben als Kind von Ihren verstorbenen Eltern einen Betrag von 700.000 Euro. In diesem Fall übersteigt Ihr Erbe den Freibetrag um 300.000 Euro. Gerechnet wird demnach mit einem Steuersatz von 11 %.  Eine Rechnung würde wie folgt aussehen:

300.000 x 11 % = 33.000 Euro.

Sie müssten demzufolge 33.000 Euro Erbschaftssteuer an den Fiskus abgeben. Das ist jedoch ein sehr einfaches Beispiel und die tatsächliche Höhe der Erbschaftssteuer kann aufgrund von zusätzlichen Faktoren, wie z.B. anderen Freibeträgen und Abzügen, abweichen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Um eine genaue Berechnung durchzuführen, ist die Expertise eines Experten im Erbrecht unabdinglich. Auch wenn es darum geht, die Erbschaftssteuer zu drücken oder auf anderen Wegen auszuschließen, ist ein Anwalt Gold wert. Ob sich ein weiteres Vorgehen mit unserem Anwalt für Erbrecht – Oliver Brandt – lohnt, erfahren Sie vorab in einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Lässt sich die Erbschaftssteuer auch umgehen oder reduzieren?

Es gibt in Deutschland folgende Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer legal zu umgehen bzw. zu reduzieren. In einigen Fällen bietet es sich an, während der Lebzeiten Schenkungen zu machen. Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, jedoch lassen sich die Freibeträge damit geschickt ausnutzen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Immobilien zu vererben, die seit mindestens zehn Jahren bewohnt wurden und damit auch von der Erbschaftssteuer befreit sind.

Darüber hinaus lassen sich auch in einem Testament spezielle Regelungen festhalten, die dazu führen, dass die Erbschaftssteuer verringert werden kann.

Die Möglichkeiten auf einen Blick:

  • Schenkungen: Schenkungen während des Lebens können den Freibetrag ausnutzen, der 20.000 Euro beträgt.
  • Testament: Ein Testament kann spezielle Regelungen für den Nachlass enthalten, die die Erbschaftssteuer verringern kann.
  • Sonderregelungen beim Vererben von Immobilien nutzen.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Tipps nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten und sich von Fall zu Fall unterscheiden können. Zudem können rechtliche Konsequenzen entstehen, wenn Gesetze nicht beachtet werden. Es ist daher ratsam, sich von einem Fachmann beraten zu lassen, um die besten Optionen für die Gestaltung des Nachlasses zu erfahren.

Leibliches Kind, Stiefkinder, Adoptivkind, Pflegekind – macht man hier Unterschiede?

Leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder sind vor dem Erbschaftssteuergesetz gleichgestellt. Leider sehen die Regelungen hinsichtlich Pflegekindern anders aus. Pflegekinder werden bei Vermächtnissen und Erbschaften von den Pflegeeltern wie “Fremde Dritte” behandelt. Das bedeutet, dass sie die von den Pflegeeltern erhaltenen Geschenke und Erbschaften gemäß Steuerklasse III versteuern müssen. Der Freibetrag für die schlechteste Steuerklasse beträgt nur noch 20.000 Euro und die Steuersätze beginnen bei 30 % und steigen bis zu 50 %. Erblasser müssten hier gegebenenfalls mit einem entsprechenden Testament vorsorgen, wenn das Pflegekind höhere Beträge erben soll.

Was können Kinder steuerfrei erben?

Es gibt bestimmte Gegenstände, die von der Erbschaftssteuer befreit sind. Dazu gehören in Deutschland beispielsweise:

Häusliche Gegenstände: Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die in den Wohnräumen des Verstorbenen verwendet werden, sind befreit.
Kunstgegenstände: Kunstgegenstände, die einen besonderen kulturellen oder historischen Wert haben, können befreit sein.
Betriebsvermögen: Teile des Betriebsvermögens, das für die Fortsetzung des Betriebs erforderlich ist, sind befreit.
Spenden: Spenden an gemeinnützige Organisationen können befreit sein.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Befreiungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten und sich von Land zu Land unterscheiden können.

Kostenlose Ersteinschätzung

Aufgrund der vielen Fallstricke und zu beachteten Gesetze und Voraussetzungen, ist es immer ratsam, einen Anwalt im Erbrecht zurate zu ziehen. Auch wenn es darum geht, die Erbschaftssteuer zu drücken oder auf anderen Wegen auszuschließen, hilft Ihnen unser Anwalt Oliver Brandt sehr gerne weiter. Nutzen Sie hier gerne vorab unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte