Lebensversicherung Steuer: Wann verdient der Fiskus mit?
- Lange war es so, dass die Gewinne aus Lebensversicherungen komplett steuerfrei waren.
- Seit dem 1. Januar 2009 kommen Sie nicht mehr drum herum, auf jegliche Form von Kapitalerträgen eine Abgeltungssteuer zu zahlen.
- Um das Maximale aus Ihrer Lebensversicherung herauszuholen, bietet sich die Rückwicklung durch Widerspruch an.
Wann werden Steuern bei der Lebensversicherung fällig?
Lange war es so, dass die Gewinne aus Lebensversicherungen komplett steuerfrei waren. Das änderte sich, als der Gesetzgeber die Steuerpflicht für "neuere Lebensversicherungen" durchgesetzt hat. Ob Sie den Ertrag aus Ihrer Police versteuern müssen, hängt also davon ab, wann Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben.
#1 Die Besteuerung bei Altverträgen
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, gehören Sie zu den Glücklichen. Denn dann sind die Erträge aus Ihrer Lebensversicherung in der Regel steuerfrei.
Vorausgesetzt Ihre Lebensversicherung erfüllt folgende Bedingungen:
- Ihr Vertrag ist über eine Zeit von 12 Jahren gelaufen.
- Sie haben mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt.
- Der Auszahlungsbetrag wurde vollständig auf einmal ausgezahlt.
- Der vereinbarte Todesfallschutz beträgt mindestens 60 % der Beitragssumme. Was nichts weiter heißt, als dass sich die Auszahlung auf mindestens 60 % der eingezahlten Beträge belaufen muss.
Sind all diese Bedingungen erfüllt, wandert der gesamte Auszahlungsbetrag grundsätzlich in Ihren Geldbeutel. Ist das nicht der Fall, wird bei Altverträgen der höhere Differenzbetrag aus dem Investitionsanteil der Versicherung und dem Auszahlungsbetrag versteuert. Beim Investitionsanteil handelt es sich um die eingezahlten Beiträge abzgl. der Kosten der Versicherung.
#2 Die Besteuerung bei Neuverträgen
Wenn Sie eine Lebensversicherung ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, muss der Ertrag aus Ihrer Lebensversicherung versteuert werden. Wie das Ganze am Ende aussehen kann, möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispiels aus der Praxis erklären.
Ein Beispiel: So viel wird versteuert
Nehmen wir an, Sie haben Ihren Lebensversicherungsvertrag am 15. Januar 2005 abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass Sie die nächsten 25 Jahre jeden Monat 100 Euro in Ihre Lebensversicherung einzahlen. Nach 25 Jahren hätte sich dann ein Gesamtbetrag von insgesamt 30.000 Euro angehäuft.
Darüber hinaus erhalten Sie bei einer klassischen Lebensversicherung noch einen festgelegten Garantiezins, der den Gesamtbetrag im Ganzen erhöht. Geht man davon aus, dass Ihre Versicherung auch noch gut wirtschaftet, bekommen Sie außerdem Überschüsse ausgezahlt. Am Ende der Vertragslaufzeit beläuft sich der Auszahlungsbetrag somit auf 42.000 Euro. Versteuert wird jedoch nicht der komplette Auszahlungsbetrag, sondern nur der Ertrag bzw. der Gewinn aus der Lebensversicherung. Dieser lässt sich schnell ausrechnen, indem Sie von Ihrem Auszahlungsbetrag Ihre eingezahlten Beiträge abziehen.
Werden in unserem Beispielfall 30.000 Euro vom Auszahlungsbetrag – sprich den 42.000 Euro – abgezogen, bleibt ein Ertrag von 12.000 Euro übrig. Und nur dieser Betrag wird besteuert.
Fordern Sie jetzt Ihre unverbindliche Vertragsprüfung an und erfahren Sie, wie viel Geld Ihnen zusteht. Sie müssen während des gesamten Prozesses kein Kostenrisiko befürchten. Die kostenfreie Prüfung Ihres Vertrages übernehmen spezialisierte Anwälte unseres Kooperationspartners helpcheck.
Wie hoch sind die Steuerabgaben?
Seit dem 1. Januar 2009 kommen Sie als Sparer nicht mehr drum herum, auf jegliche Form von Kapitalerträgen eine sogenannte Abgeltungssteuer zu zahlen. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 % der Steuersumme. Wenn Sie Kirchenmitglied sind, kommt noch eine Kirchensteuer hinzu. Je nach Bundesland kann diese entweder 8 oder 9 % betragen. Ein sogenannter Sparerpauschbetrag wird zu Anfang abgezogen, weil dieser gesetzlich steuerfrei ist.
Nehmen wir obigen Beispielfall als Rechnungsgrundlage, lässt sich besser erklären, wie viel Geld zunächst an den Fiskus fließt:
Gewinn/Ertrag |
12.000 Euro |
abzgl. Sparerpauschbetrag | - 801 Euro |
zu versteuernder Kapitalertrag (z.v.K) | 11.199 Euro |
Abgeltungssteuer 25 % vom z.v.K | 2.799,75 Euro |
Solidaritätszuschlag 5,5 % (v. Abgeltungssteuer) | 153,99 Euro |
Kirchensteuer 9 % (v. Abgeltungssteuer) | 251,98 Euro |
zu zahlende Abgabe (v. Abgeltungssteuer) |
3.205,72 Euro |
Bei einem Ertrag von 12.000 Euro aus Ihrer Lebensversicherung müssen Sie demnach 3.206,73 Euro an den Fiskus abgeben.
Lassen Sie sich zusätzlich zu den hohen Steuern nicht noch mehr Geld durch niedrige Zinsen oder geringe Rückkaufswerte bei Verkauf oder Kündigung Ihrer Lebensversicherung entgehen. Lassen Sie Ihren Vertrag von Experten auf Fehler prüfen und finden Sie heraus, wie viel Geld Sie maximal aus Ihrer Lebensversicherung herausholen können.
Sparerpauschbetrag: Kapitalerträge unter 801 Euro steuerfrei
Bei Kapitalerträgen unter 801 Euro müssen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Ertrag in dieser Höhe zu gering ist, um ihn darüber hinaus noch versteuern zu müssen. Sollten Sie verheiratet sein, werden ebenfalls 801 Euro auf Ihren Partner angesetzt. Das heißt, der steuerfreie Betrag summiert sich insgesamt auf 1.602 Euro. Bei diesen Freibeträgen redet man im Volksmund auch vom "Sparerpauschbetrag".
Wann muss nur die Hälfte des Ertrages versteuert werden?
Wenn Sie nach der vereinbarten Vertragslaufzeit Ihren Auszahlungsbetrag erhalten, müssen Sie eventuell nur die Hälfte Ihres Ertrages versteuern. Das wäre der Fall, wenn
- Ihre Lebensversicherung bereits seit über 12 Jahren läuft,
- Sie 60 Jahre oder älter sind und Ihre Lebensversicherung vor 2012 abgeschlossen haben,
- Sie 62 Jahre oder älter sind und Ihre Lebensversicherung nach 2012 abgeschlossen haben.
Diese Bedingungen sind an das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“ geknüpft und gesetzlich geregelt. In diesem Fall wird der hälftige Ertrag jedoch nicht über die Kapitalertragssteuer sondern mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert.
Nun ist es so, dass die Versicherungsgesellschaft sich nicht darum kümmert, dass Sie nur die Hälfte an Steuern abgeben müssen. Sie als Sparer sind an dieser Stelle gefragt und müssen den Antrag selber in Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben. Unter der Zeile 23 der Anlage KAP können Sie die notwendigen Angaben machen.
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Was ist, wenn die Lebensversicherung vorzeitig beendet wird?
Von jetzt auf gleich kann sich vieles ändern – sowohl in persönlicher als auch finanzieller Hinsicht. Vor allem, wenn das finanzielle Polster angegriffen wird, fühlen sich viele Lebensversicherungskunden regelrecht dazu gezwungen, ihre Police vorzeitig zu kündigen oder zu verkaufen. Aber auch hier gilt die Regel: Wenn Sie einen Vertrag besitzen, der vor 2005 begonnen hat, ist der Ertrag in der Regel steuerfrei.
#1 Vorzeitige Auszahlung bei Kündigung der Lebensversicherung
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen wollen, verhält es sich genauso wie bei einer Auszahlung nach vereinbarter Vertragslaufzeit. Die Frage, ob Sie den Ertrag voll oder nur zur Hälfte besteuern müssen, ist ebenfalls an das "Halbeinkünfteverfahren" geknüpft. Bedeutend ist an dieser Stelle jedoch nicht das Vertragsende, sondern der Kündigungszeitpunkt.
Ihre Erträge müssen demnach nur zur Hälfte versteuert werden, bei einer:
- Kündigung nach dem 60. Lebensjahr bei Vertragsabschluss bis 2012
- Kündigung nach dem 62. Lebensjahr bei Vertragsabschluss nach 2012
- Kündigung nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren
#2 Vorzeitige Auszahlung bei Verkauf der Lebensversicherung
Im Gegensatz zur Kündigung greift das Halbeinkünfteverfahren bei einem Verkauf nicht. Das heißt, dass Sie immer Abgeltungssteuer auf den kompletten Verkaufsgewinn zahlen müssen –sofern Ihr Vertrag nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Einen Verkaufsgewinn haben Sie erzielt, wenn die Verkaufssumme höher ist als die eingezahlten Beiträge.
Wir raten von Kündigung oder Verkauf ab
Unabhängig davon, ob und wie viel Steuern Sie zahlen müssen, sind beide Beendigungsmöglichkeiten nicht die lukrativsten. Der Grund versteckt sich in Ihrer letzten Standmitteilung unter dem Begriff "Rückkaufswert". Wenn Sie Ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen, bekommen Sie diesen Betrag ausgezahlt. Entscheiden Sie sich für den Verkauf Ihrer Lebensversicherung, werden Sie in den meisten Fällen lediglich 2 bis 4 % mehr als der Rückkaufswert ausgezahlt bekommen.
Das Problem ist, dass dieser Wert oftmals unter dem oder nur knapp über dem liegt, was Sie eigentlich eingezahlt haben. Wie das sein kann? Dieser Umstand kann ausschweifend und anhand vieler Zahlen erklärt werden. Dabei läuft es letztlich auf die Kosten der Versicherung hinaus, die den Wert Ihrer Police erheblich mindern – vor allem in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit.
Durch die Rückabwicklung kein Geld mehr verschenken?
Anhand oben genannter Fakten und Details werden Sie schnell merken, dass bei weitem nicht das ganze Geld in Ihr Portmonee wandert, sondern auch viele Euro beim Fiskus hängenbleiben. Darum ist es umso wichtiger, dass Sie das Maximale aus Ihrer Police herausholen, um am Ende nicht noch mehr Geld zu "verschenken".
Um das Maximale aus Ihrer Lebensversicherung herauszuholen, bietet sich die Rückwicklung durch Widerspruch an. Denn im Gegensatz zur Kündigung oder zum Verkauf haben Sie die Möglichkeit, alle eingezahlten Beiträge inklusive der Kosten plus Zinsen zurückzuholen. Zwar müssen Sie auch den Ertrag bei erfolgreicher Rückabwicklung versteuern , jedoch ist dieser Weg der Beendigung in der Regel der weitaus lukrativere.
Schaffen Sie jetzt Klarheit und lassen Sie Ihren Vertrag kostenfrei auf die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen. Sie müssen nicht befürchten, dass Sie irgendwelche Verbindlichkeiten eingehen. Die Prüfung und Mitteilung der Anspruchshöhe ist absolut unverbindlich.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte