Kreditkarte gestohlen: Das sollten Sie tun
- Es kann schneller passieren, als man vielleicht denkt: Man steht in einem überfüllten Bus, an der Supermarktkasse, schlendert über einen Markt oder geht mit Freunden aus.
- In einem Moment hatte man noch all seine Wertsachen bei sich und im nächsten Moment muss man feststellen, dass die Kreditkarte aus der Tasche gestohlen wurde.
- So sehr Sie sich nun vielleicht ärgern, vielleicht auch Panik bekommen – bewahren Sie Ruhe! Wir informieren Sie über alles, was Sie in einem solchen Fall wissen und beachten müssen.
Lassen Sie Ihre Karte sperren!
Sobald Sie bemerken, dass Ihre Kreditkarte gestohlen wurde, sollten Sie den Sperrnotruf anwählen. Dieser ist rund um die Uhr unter der folgenden Nummer zu erreichen: 116 116. Bitte beachten Sie bei einem Anruf aus dem Ausland, dass Sie die deutsche Vorwahl mit eingeben müssen. In diesen Fällen wählen Sie also einfach: 0049 116 116. Wer im Ausland diese Nummer nicht erreichen kann, hat außerdem die Möglichkeit hier anzurufen: 0049 30 4050 4050. Dieser Berliner Anschluss wurde zur besseren Erreichbarkeit aus dem Ausland zusätzlich vom zentralen Sperrdienst eingerichtet.
Den Sperrnotruf gibt es seit Juli 2005. Durch ihn können Kunden fast aller deutschen Banken und Sparkassen schnell und unkompliziert ihre Karten sperren lassen und oft schlimmere finanzielle Schäden vermeiden. Alles, was Sie zur Sperrung benötigen, ist die Kreditkartennummer. Es ist ratsam, diese für genau solche Fälle zu notieren und die Notiz nicht zusammen mit der Karte aufzubewahren, beispielsweise zuhause in einem Ordner oder während einer Reise im Koffer. Alternativ können Sie die Kartennummer einer Person geben, der Sie uneingeschränkt vertrauen und die Ihnen die Nummer im Notfall auch telefonisch durchgeben kann.
Obwohl Kunden fast aller Banken über den Sperrnotruf ihre Kreditkarte sperren können, gibt es einige wenige Ausnahmen. Welche das sind, und welche Nummer Sie als Karteninhaber stattdessen anwählen müssen, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:
Sperrung ohne Kartennummer
Wer nach dem Diebstahl der Kreditkarte die Kartennummer nicht nennen kann, sollte sich trotzdem beim Sperrnotruf melden: Eine Sperrung kann grundsätzlich auch ohne Kreditkartennummer vorgenommen werden. Dann jedoch muss der Anrufer mehr persönliche Daten preisgeben. Wer das nicht möchte, sollte für den Ernstfall vorbereitet sein, indem er die Nummer aufschreibt und an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, sich den Zeitpunkt, zu dem Sie den Kreditkarten-Diebstahl bemerkt haben sowie den Zeitpunkt des Sperr-Anrufes zu notieren. So können Sie den Ablauf des Sachverhaltes konkret dokumentieren und auch im Nachhinein noch genau nachvollziehen. Wird der Sperrnotruf über das Handy angewählt, bietet sich auch ein Screenshot des Anruf-Protokolls als Form der Dokumentation an.
Erstatten Sie Anzeige!
Nachdem Sie den wichtigsten Schritt gemacht und Ihre Karte gesperrt haben, sollten Sie in jedem Fall Anzeige erstatten – egal, wo Sie sich gerade befinden. Wenden Sie sich dazu, unbedingt auch im Urlaub, direkt an die örtliche Polizei. Hier wird der Diebstahl als „Anzeige gegen Unbekannt“ aufgenommen. Nur wenn Sie den Diebstahl bei der Polizei melden, kann Ihre Karte auch für das SEPA-Lastschriftverfahren gesperrt werden, indem die Daten im eigens dafür eingerichteten KUNO-System (Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen) registriert und an den Einzelhandel weitergegeben werden.
Bitte beachten Sie hier ebenfalls: Notieren Sie Ort und Zeitpunkt der Anzeige sowie den Namen des zuständigen Beamten. Zudem ist es wichtig, dass Sie sich eine Kopie der Anzeige aushändigen lassen. Sollte es später Probleme mit der Bank geben, können Sie Ihr Vorgehen detailliert belegen.
Wie geht es nach der Sperrung weiter?
Nachdem Sie Ihre gestohlene Kreditkarte gesperrt haben, benötigen Sie eine neue. Diese schicken die Banken betroffenen Kunden in der Regel zeitnah, das heißt innerhalb von zwei Tagen, zu. Dabei ist jedoch zu beachten: Die Zusendung erfolgt an die ursprünglich angegebene Adresse. Wem die Kreditkarte also während einer Reise gestohlen wird, der hat zunächst keine Möglichkeit, an die neue Karte zu kommen. Für diesen Fall stellen die meisten Kreditkartenanbieter, darunter auch Visa und Mastercard, sogenanntes Notfall-Bargeld bereit. Sollten Sie darauf angewiesen sein, setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Bank-Berater in Verbindung. Er wird alle notwendigen Schritte in die Wege leiten.
Was kostet die Sperrung der Kreditkarte?
Die gute Nachricht ist, dass Sie nach einem Kreditkarten-Diebstahl mit keinen hohen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Der Sperrnotruf ist aus dem Inland kostenfrei, aus dem Ausland fallen lediglich die Gebühren des jeweiligen Netzanbieters an. Für die Sperrung selbst müssen Betroffene ebenfalls nichts bezahlen.
In vielen Fällen ist daneben auch die Zusendung der neuen Kreditkarte kostenfrei im Service mit inbegriffen. Ob die Bank eine Gebühr für die Ausstellung oder das Geld für den Versand einfordern kann, hängt jedoch konkret von Ihrem Vertrag ab. Sollte hier tatsächlich eine Gebühr vereinbart sein, beläuft sich diese fast immer auf maximal 25 Euro. Um weitere unschöne Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, vor der Zusendung der neuen Karte in Ihren Vertrag zu schauen und sich so im Vorfeld über mögliche Kosten für die Ausstellung und den Versand zu informieren.
Prüfen Sie Ihre Abrechnungen!
Auch wenn Sie Ihre Kreditkarte nach dem Diebstahl unverzüglich gesperrt haben – prüfen Sie Ihre Abrechnungen! Um ganz sicherzugehen, dass Ihnen kein finanzieller Schaden entsteht, sollten Sie jegliche Kontobewegungen in der nächsten Zeit genau im Auge behalten. Können Sie eine Abbuchung nicht zuordnen, wenden Sie sich sofort an Ihre Bank. Diese haftet und ist daher verpflichtet, Ihren Kontostand wieder auszugleichen.
Was passiert, wenn mit meiner gestohlenen Kreditkarte Geld abgebucht wird?
Selbst wenn mit der geklauten Kreditkarte Geld abgehoben wird oder Einkäufe getätigt wurden: Der Verbraucher ist vor hohen finanziellen Schäden geschützt! In § 675v BGB ist unter anderem auch die Haftung im Falle eines Kreditkarten-Diebstahls geregelt. Grundsätzlich muss die Bank für den Schaden aufkommen und das Konto wieder auf den ursprünglichen Stand bringen. Der Betroffene muss sich lediglich in Höhe von 50 Euro an der Haftung beteiligen, wenn Abbuchungen in dem Zeitraum zwischen dem Verschwinden der Kreditkarte und der Meldung des Diebstahls getätigt wurden. Ab dem Erfolgen des „Sperr-Anrufs“ muss der Kontoinhaber keinerlei finanzielle Schäden mittragen. Auch aus diesem Grund ist eine Dokumentation der Abläufe von besonderer Wichtigkeit.
Das Gesetz bewahrt Opfer eines Kreditkarten-Diebstahls also vor finanziellen Verlusten. Und auch die Banken selbst bieten für diese Fälle oftmals verbraucherfreundliche Leistungen an: Viele Kreditinstitute befreien den Kunden bereits vertragsmäßig von jeglichen Haftungsansprüchen, sodass selbst die im BGB festgesetzte Übernahme von 50 Euro in jedem Fall wegfällt. Um sicherzugehen, lohnt sich ein Blick in den Vertrag.
Welche Pflichten habe ich konkret?
Damit das Gesetz greift, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Verhalten Sie sich grob fahrlässig, müssen Sie im Ernstfall in einem viel größeren Rahmen haften. Das ist in der Regel auch in den Verträgen mit den jeweiligen Banken vereinbart. Doch wann kann Ihre Bank Ihnen grobe Fahrlässigkeit als Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen?
Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn Sie den Diebstahl Ihrer Kreditkarte nicht schnellstmöglich, nachdem Sie ihn bemerkt haben, melden und die Karte sperren lassen. Hierdurch erhöht sich das Risiko, dass die Diebe etwas abbuchen, erheblich. Entsprechend ist die Bank nicht mehr verpflichtet, die volle Haftung zu tragen.
Zudem müssen Kreditkarteninhaber sich bereits im Vorfeld umsichtig verhalten. Wird die Kreditkarte offen sichtbar für potentielle Diebe gelagert – beispielsweise auf dem Beifahrersitz eines geparkten Autos – liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Grob fahrlässig handeln Sie außerdem, wenn Sie die PIN auf die Karte schreiben oder diese gemeinsam mit der Karte aufbewahren, zum Beispiel im Portemonnaie. Die Banken achten nach einem Diebstahl der Kreditkarte darauf, ob mittels der PIN etwas bezahlt oder Geld abgehoben wurde, da sie hierin Anzeichen für ein grob fahrlässiges Verhalten sehen – für das Geldinstitut eine Möglichkeit, sich vor dem sonst verpflichtenden Ausgleichen des Kontos zu drücken.
Es versteht sich von selbst, dass die Banken auch bei vorsätzlichem Verhalten oder betrügerischer Absicht des Kunden nicht haften müssen.
Grundsätzlich gilt: Seien Sie nicht zu gutgläubig! Diebe sehen ihre Chancen auf schnelles Geld besonders häufig, wenn viele Menschen dicht gedrängt beieinander sind, etwa in einer überfüllten U-Bahn, bei Großveranstaltungen wie Konzerten oder Fußballspielen oder im Gedränge in einer vollen Fußgängerzone. Achten Sie vor allem hier auf Ihre Wertsachen und lassen Sie die Kreditkarte, sofern es Ihnen möglich ist, gleich zuhause. So vermeiden Sie unnötige Risiken.
Wann brauche ich einen Anwalt?
In vielen Fällen von Kreditkarten-Diebstahl kommen Verbraucher auch ohne juristischen Beistand zu ihrem Recht. Die Banken zeigen sich oft kooperativ und übernehmen pflichtgemäß die Haftung. Das muss jedoch nicht immer sein. Weigert sich Ihre Bank, nachdem man Ihnen die Kreditkarte gestohlen hat, den Schaden zu ersetzen? Sollen Sie unverhältnismäßig hohe Kosten für eine neue Karte bezahlen? Oder wirft man Ihnen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor? Dann sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt zurate zu ziehen.
Unsere Fachanwälte kennen die Tricks der Banken und setzen Ihren Anspruch auf Haftung seitens der Bank durch – im Notfall auch vor Gericht. Füllen Sie einfach unser Online-Formular zur kostenfreien Erstberatung aus und schildern Sie Ihren Fall. Im Anschluss erhalten Sie zeitnah eine Einschätzung und können mit unseren Anwälten gemeinsam entscheiden, wie Sie weiter vorgehen. Dies ist für Sie mit keinerlei finanziellem Risiko verbunden.
Gilt das Gleiche auch für die gestohlene Girocard (EC-Karte)?
Alles, was Sie für den Fall, dass Ihre Kreditkarte gestohlen wird, wissen müssen, gilt gleichermaßen für Ihre Girocard (EC-Karte). Auch wenn diese entwendet wird, müssen Sie sie sofort über den Notruf sperren und Anzeige erstatten. Sollte Geld abgehoben oder etwas damit bezahlt werden, haftet ebenfalls Ihre Bank.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte