Der Streit mit der Bank
- Einen hundertprozentigen Schutz vor Diebstahl und Missbrauch der Zahlungskarte gibt es nicht.
- Neben dem Diebstahl von Kreditkartennummern werden vor allem Kreditkartendaten bei Einkäufen als auch im Internet ausgespäht.
- Besonders häufig wird versucht, über Anhänge in E-Mails Schadsoftware auf Computern zu installieren, um so die Eingaben zu erfassen.
- Aber auch die unerkannte Umleitung auf Internetseiten von den Kriminellen, um Daten "abzufassen" nimmt zu.
Trotz Sorgfalt Sorgen
Beim Verlust seiner Karte oder dem Feststellen unberechtigter Abbuchungen ist der Karteninhaber verpflichtet, dies seiner Bank oder Sparkasse unverzüglich zu melden und die Karte sperren zu lassen, um danach bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Doch selbst dann, wenn das Opfer diese Obliegenheiten erfüllt hat, verweigert das Kreditinstitut häufig den Schadensausgleich. Der typische Einwand: Der Karteninhaber habe seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte bzw. bei der Aufbewahrung der PIN verletzt.
In Fällen bei denen sich die konkreten Umstände des Kartenmissbrauchs nicht mehr nachvollziehen lassen, berufen sich Banken und Sparkasse auf den sog. Anscheinsbeweis. Das heißt, sie verweisen darauf, dass ihre Sicherheitssysteme funktionieren und die PIN daher ohne Verschulden des Karteninhabers nicht in fremde Hände geraten könne.
Der Schein trügt
Sicherheitsprobleme bei Zahlungskarten sind kein Geheimnis. Immer wieder führen IT-Spezialisten und Kryptologen öffentlich vor, wie leicht es sein kann, die Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen. Auch die Kriminalitätsstatistiken belegen einen ständigen Zuwachs der Zahlungskartenkriminalität. Und wenn man weiß, dass Banken und Sparkassen regelrecht vorgeführt werden, wenn in ihren Filialen, also gewissermaßen vor ihren Augen, Geldautomaten manipuliert werden, dann kann es keinen Anscheinsbeweis mehr geben. Auch der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises in den letzten Jahren eingeschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eben nicht vorrangig der Karteninhaber, sondern die Bank oder Sparkasse ist potentiell für die Ermöglichung des Schadensfalles verantwortlich. Aufgrund unserer Erfahrung und der Zusammenarbeit mit IT-Spezialisten können wir dafür den Nachweis führen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte