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Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritt

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
02.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Auch wenn dem Arbeitnehmer Urlaub zusteht, darf er diesen nicht einfach nach Gutdünken antreten.
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, bestimmte Sperrzeiten zu verhängen und Urlaubsgesuche abzulehnen, wenn es dafür triftige, betriebliche Gründe gibt.
  • Jedoch kann es natürlich aufgrund von internen Prozessen und Regelungen zu Missverständnissen bei der Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung kommen.
  • Hier erfahren Sie, wie Sie sich vor Missverständnissen schützen können, wann eine Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt gerechtfertigt ist - und wann nicht.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts: Die sogenannte Selbstbeurlaubung

Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zu. Jedoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zeiten, in denen Urlaub genommen werden kann, einzuschränken. Gründe dafür können zum Beispiel bestimmte Produktionsabläufe oder –zyklen sowie eine Sicherung des Betriebsablaufes sein. Sind also beispielsweise gerade mehrere Arbeitnehmer krank, der Betrieb muss aber an einer Baustelle eine bestimmte Arbeit fertigstellen, dann kann der Arbeitgeber ein kurzfristig gestelltes Urlaubsgesuch aus gutem Grunde ablehnen. Grundsätzlich versteht es sich von selbst, dass man mit seinem Vorgesetzten den Urlaub abstimmt und sich diesen vor Urlaubsantritt genehmigen lassen muss. Jedes Unternehmen hat hier verschiedene Instrumente und Prozesse, an die man sich als Arbeitnehmer halten muss.

Aus verschiedenen arbeitsgerichtlichen Urteilen zu dem Thema „eigenmächtiger Urlaubsantritt“ wird jedoch klar, dass es dabei stets auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ankommt. Nicht immer muss es dabei zur Kündigung kommen. So unterlag beispielsweise ein Arbeitgeber vor Gericht, weil es in dem Betrieb kein geordnetes System zur Urlaubsbewilligung gab. Urlaubsanträge mussten schriftlich gestellt werden. Die Urlaubsbewilligung wurde jedoch nur mündlich erteilt, was in diesem Fall erfolgte. Zur Verwirrung trug bei, dass der Urlaubswunsch auch in den Dienstplan eingetragen wurde. Der Arbeitgeber behauptete jedoch vor Gericht, dass daraus noch keine Urlaubsbewilligung zu folgern sei. Das sahen die Richter anders und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Recht (LAG Köln 4 Sa 8/13). Der Arbeitnehmer müsse sich auf die mündliche Mitteilung, dass sein Urlaub genehmigt wurde, auch verlassen können.

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Beispiel aus der Praxis

Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts: Der Fall aus der Praxis

Eine als Näherin angestellte Frau arbeitete in einem Betrieb, der grundsätzlich in der Zeit vom 01.09. bis 15.12. und vom 15.01. bis Ostern des jeweiligen Jahres keinen Urlaub gewährte. Es gab also eine saisonale Urlaubssperre. Urlaubsanträge mussten zudem schriftlich bei der Geschäftsführung eingereicht werden. Diese Bedingungen waren Teil des schriftlichen Arbeitsvertrages.

Die Näherin wünschte sich Mitte Oktober für die Tage 2. und 3. November 2000 Urlaub, da sie eine Reise zum 60. Geburtstag Ihres Ehemanns geschenkt bekommen hatte. Die Reise war vom 1. bis zum 5. November gebucht und nicht verschiebbar. Sie hätte aber jemanden, der für sie einspringen könne. Der Arbeitgeber wies die Frau mit dem Hinweis auf die Urlaubssperre und die hohe Auftragslage ab. Am 30. Oktober sprach die Näherin die Geschäftsleitung noch einmal wegen ihres Urlaubswunsches an und noch einmal lehnte die Geschäftsleitung ab. Die Frau fuhr trotzdem in den Urlaub und erschien am 2. und 3. November nicht zur Arbeit. Die fristlose, außerordentliche Kündigung folgte dem eigenmächtigen Urlaubsantritt, wogegen sich die Frau mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.

Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts: Warum die Kündigung Bestand hatte

Die Richter des Arbeitsgerichts Trier gaben dem Arbeitgeber Recht und entschieden gegen die Näherin. Sie hatte, entgegen zweimaliger Ablehnung ihres Urlaubsgesuches, eigenmächtig Urlaub genommen und somit gegen eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Die Richter gingen davon aus, dass der Näherin die Urlaubssperren und deren Zeiträume aus dem Arbeitsvertrag bekannt waren. Die Richter sahen auch keine Willkür oder Unverhältnismäßigkeit in der Ablehnung des Urlaubsgesuchs (Arbeitsgericht Trier, AZ. 3 Ca 1880/00).

Unterschied zwischen Selbstbeurlaubung und unentschuldigtem Fehlen

Das unentschuldigte Fehlen an sich ist noch kein Grund für eine fristlose Entlassung. Hier muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen und die Konsequenzen eines wiederholten Vorkommens aufzeigen.

Der Selbstbeurlaubung geht meist ein Gespräch oder zumindest eine, wie auch immer gestaltete, Kommunikation über den Urlaub voraus. Der Arbeitnehmer handelt mit einer Selbstbeurlaubung ganz klar entgegen der Weisung des Arbeitgebers. Durch dieses Verhalten ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und erfordert keine vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ja schon mitgeteilt, welches Verhalten er von ihm erwartet - nämlich das Erscheinen zur Arbeit trotz Urlaubswunsch.

Fazit: Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint

Erscheint der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, obwohl ihm der Arbeitgeber ganz klar die Anweisung gegeben hat zu erscheinen, dann wird dieses Verhalten als eine beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen. Der Arbeitnehmer kommt also seiner Arbeitspflicht nicht nach.

So verhindern Sie Missverständnisse bei der Urlaubsgenemigung

Fragen Sie vor der Planung Ihres Urlaubs nach, ob es in Ihrer Firma Zeiten gibt, zu denen eine Urlaubssperre besteht. Planen Sie Ihren Urlaub erst, wenn Sie genau wissen, wie in Ihrem Unternehmen die Urlaubsgenehmigung abläuft und nachdem Sie die Bewilligung für den Urlaub bekommen haben. Sollte es in Ihrem Unternehmen keinen Prozess geben, der die Urlausbeantragung und -gewährung regelt, lassen Sie sich Ihren Urlaub formlos, schriftlich genehmigen.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte