Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers
- Eine Beleidigung des Arbeitgebers – und sei sie noch so unbedacht – kann eine Kündigung rechtfertigen.
- Dabei kommt es jedoch auf die Schwere der Beleidigung an. Zudem muss grundsätzlich zuvor eine Abmahnung erfolgt sein.
- Lesen Sie hier, in welchem Fall ein Gericht auch eine außerordentliche Kündigung als Reaktion auf eine Beleidigung als gerechtfertigt ansah.
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Kündigung wegen Beleidigung: Die Grundlagen
Manchmal ist es schnell passiert: Man fühlt sich von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt, die Gefühle kochen hoch und es kommt zu einer unbedachten, beleidigenden Bemerkung. Potenziell mit gravierenden Folgen: Die Beleidigung des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen. Grundsätzlich kommt es dabei jedoch auf den Einzelfall an.
Es gilt, dass der Beleidigung ein gewisses Gewicht zukommen muss, es sich also um eine „grobe Beleidigung“ handeln muss, die mit einer Ehrverletzung des Betroffenen einhergeht. Eine bloße Unhöflichkeit hingegen ist als Kündigungsgrund nicht ausreichend.
Und auch bei groben Beleidigungen gilt grundsätzlich: Damit eine Kündigung wirksam wird, muss der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen einer Beleidigung abgemahnt worden sein.
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Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers: Der Fall
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Beleidigung als Grund für eine fristlose Kündigung gelten kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein (24.01.017, 3 SA 244/16) befand beispielsweise, dass die Bezeichnung des Chefs als „soziales Arschloch“ eine fristlose, also außerordentliche Kündigung trotz langjährigem Arbeitsverhältnis rechtfertigt.
Der Kläger arbeitete bereits seit 23 Jahren bei einem kleinen Familienunternehmen in der Nähe von Hamburg. Er geriet mit dem Vater des Geschäftsführers aneinander und am nächsten Morgen war der Frust darüber noch nicht vergessen. Der Angestellte äußerte dem Geschäftsführer gegenüber, sein Vater habe sich wie ein „Arsch“ verhalten.
Doch damit nicht genug: Dem Geschäftsführer sagte der Angestellte zu, er sei auf dem besten Weg, seinem Vater den Rang abzulaufen und forderte: „Dann kündigt mich doch.“ Als Erwiderung sagte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen“, worauf der Kläger antwortete, dass die Firma dies ohnehin schon sei.
Nach dieser groben Beleidigung kam die Kündigung nicht sofort, der Angestellte arbeitete zunächst noch weiter. Als auch dann noch keine Entschuldigung erfolgt war, kündigte ihm der Geschäftsführer fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Reaktion reichte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein – und scheiterte damit sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht.
Kündigung wegen Beleidigung: Die Begründung des Gerichts
Zwar hatte der Kläger plädiert, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Jedoch kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf Meinungsfreiheit berufen.
Auch die Verteidigung des Klägers, er habe aus Affekt gehandelt, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich habe eine Zeitspanne zwischen den Gesprächen gelegen, die eine Affekthandlung ausschließe. Dass keine Abmahnung erfolgen musste, begründeten die Richter damit, dass der Kläger sich nicht entschuldigt hatte und auch später keine Einsicht zeigte, sich seinem Arbeitgeber gegenüber falsch verhalten zu haben.
Zudem befand das Gericht, dass es dem beklagten Unternehmen als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten sei, den Angestellten auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen und dass die fristlose Kündigung somit wirksam ist.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte