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Abfindung nach Betriebsschließung – Das steht Ihnen zu

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
01.03.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Nach einer Betriebsschließung und einer großen Zahl an betriebsbedingten Kündigungen werden regelmäßig Abfindungsforderungen laut.
  • Doch wer hat tatsächlich nach einer Betriebsschließung einen Anspruch auf Abfindung?
  • Lesen Sie hier, wann Ihnen eine Abfindung zustehen und was der Betriebsrat damit zu tun hat.

Kann mir nach einer Betriebs­schließung einfach gekündigt werden?

Bei einer Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung entschließt sich das Unternehmen dazu, eine räumlich-organisatorische Einheit des Unternehmens zu schließen. Hierbei handelt es sich um eine Produktionsstätte, eine Filiale oder eine Niederlassung in einer bestimmten Stadt – der Fortbestand des gesamten Unternehmens hat damit nichts zu tun.

Da es sich bei einer Betriebsschließung um eine freie unternehmerische Entscheidung handelt, können die dort Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt werden. Jedoch gibt es auch Szenarien, in denen eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Wird die Kündigung z.B. zu einem sehr frühen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem noch nicht final feststeht, dass die Betriebseinheit geschlossen wird, können Arbeitnehmer:innen häufig erfolgreich gegen eine Kündigung vorgehen.

Müssen mir nach einer Betriebs­schließung Alternativen zu einer Kündigung angeboten werden?

Findet die Betriebsschließung bei einem Unternehmen mit mehreren Standorten statt, an denen ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden, muss vor einer betriebsbedingten Kündigung eine sogenannte Änderungskündigung erfolgen. Beschäftigten muss angeboten werden, auf andere Standorte verteilt zu werden. Erst wenn dieses Angebot von den Arbeitnehmer:innen abgelehnt wurde, kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung.

Aber auch eine solche Änderungskündigung kann unwirksam sein, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied (Urteil vom 10. August 2020, Az.: 19 Ca 13189/19). Denn sofern die Arbeit auch aus dem Homeoffice verrichtet werden kann, muss der/die Arbeitgeber:in dies anbieten, bevor er/sie die Änderungskündigung und die damit verbundene Versetzung aussprechen kann, so die Berliner Richter.

Auch, wenn es (noch) keinen grundsätzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, muss in diesen Fällen dargelegt werden, warum eine physische Präsenz der Klägerin zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben notwendig ist und deshalb Homeoffice nicht als mildere Alternative zur Änderungskündigung in Frage kommt.

Können gekündigte Arbeitnehmer:innen jedoch nicht anderweitig eingesetzt werden, darf gleich betriebsbedingt gekündigt werden. Dann kann es jedoch dazu kommen, dass das Unternehmen diese Tatsache im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nachweisen muss.

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Wann habe ich nach einer Betriebs­schließung Anspruch auf eine Ab­findung?

Verfügt ein Unternehmen, in dem regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer:innen tätig sind, über einen Betriebsrat, hat dieser bei einer Betriebsschließung ein Mitspracherecht. Vorerst wird der Grund der Stilllegung festgehalten und die Notwendigkeit diskutiert. Der Betriebsrat agiert im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer:innen und versucht, die Arbeitsplätze zu erhalten.

Bleibt es bei der geplanten Betriebsschließung, handelt der Betriebsrat gemeinsam mit dem Unternehmen einen Sozialplan aus. In diesem werden Abfindungsregelungen festgelegt und eine Formel bestimmt, nach der die Höhe der Entschädigung berechnet wird. Die Betriebszugehörigkeit, das Alter oder die Anzahl der Kinder werden hierbei berücksichtigt.

Außerdem regelt § 1a Kündigungsschutzgesetz (KschG), dass Arbeitnehmer:innen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Dienstjahr haben. Um diese Abfindung zu erlangen, müssen die Gekündigten allerdings darauf verzichten, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Es könnte allerdings sein, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist und tatsächliche eine deutliche höhere Abfindung für Sie drin sein könnte. Deshalb ist es ratsam, direkt nach Erhalt der Kündigung mit einem/einer Anwält:in zu besprechen, ob eine Klage erfolgversprechend wäre oder ob Sie lieber die gesetzliche Abfindung nehmen sollten.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen Anspruch auf Abfindung haben? Bevor Sie Geld in die Hand nehmen, nutzen Sie unsere telefonische Erstberatung und erfahren Sie von unseren Arbeitsrechtsexpert:innen unverbindlich, wie Sie vorgehen sollten!

Sozialauswahl schützt nicht bei Betriebsschließung

Eine betriebsbedingte Kündigung muss nicht immer im Rahmen einer Betriebsschließung ausgesprochen werden. Es kann auch nur einzelnen Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt werden. In einem solchen Fall müssen Arbeitgeber:innen die sogenannte Sozialauswahl beachten. Arbeitnehmer:innen, die bereits eine sehr lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter, eine Schwerbehinderung oder Unterhaltspflichten haben, werden erst spät für eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht gezogen. Im Falle einer Betriebsschließung, bei der dem gesamten Personal auf einmal gekündigt wird, findet die Sozialauswahl keine Beachtung.

Wie können Arbeitnehmer:innen eine Ab­findung nach Betriebs­schließung er­kämpfen?

Eine Betriebsschließung ist für Arbeitgeber:innen mit vielen Auflagen und Bürokratie verbunden. So muss das Unternehmen, wenn es viele Arbeitnehmer:innen parallel entlassen möchte, bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige stellen. Bei all diesen Schritten können Fehler entstehen, die eine Kündigung unwirksam machen. Dadurch kann für Gekündigte eine Abfindung möglich werden.

Beschäftigte, die von einer betriebsbedingten Kündigung nach einer Betriebsschließung betroffen sind, sollten ihren Fall mit einem Anwalt oder einer Anwältin besprechen. Viele Informationen werden von Arbeitgeber:innen auch erst herausgegeben, wenn sich Arbeitnehmer:innen Unterstützung von Anwält:innen geholt haben.

Unsere Arbeitsrechtsexpert:innen können

  • eine Weiterbeschäftigung für Sie erkämpfen,

  • mit Ihnen besprechen, ob Sie das Angebot des Sozialplans annehmen sollten,

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Kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigung durch den Arbeitgeber & Aufhebungsvertrag: 030 226 674 143

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte