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Verkehrskontrolle - Ihre Rechte & Pflichten

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Die Polizei hat die Befugnis, Autofahrer ohne Grund und jederzeit anzuhalten.
  • Sie können alles verweigern, was Sie als Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit empfinden.
  • Missachten Sie die Anweisung, stehen zu bleiben kostet Sie das im schlimmsten Fall ein Bußgeld und Punkte.

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Darf mich die Polizei ohne Grund anhalten?

Die Polizei hat die Befugnis, Autofahrer ohne Grund und jederzeit anzuhalten. Die Rechtsgrundlage dafür stellt § 36 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.

Missachten Sie die Anweisung, stehen zu bleiben oder rechts ranzufahren, kostet Sie das im schlimmsten Fall 70 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Sie sollten bei der Fahrt also aufmerksam sein und reagieren, wenn Sie von der Polizei herausgewunken werden.

Dennoch ist die allgemeine Verkehrskontrolle kein rechtsfreies Szenario, denn die Ausführung weiterer Tests und Durchsuchungen ist im Gesetz sehr klar geregelt. Der Autofahrer ist dem Verkehrspolizisten also nicht schutzlos ausgeliefert.

Daher ist es sehr wichtig, die eigenen Rechte zu kennen, sodass sich Autofahrer zu nichts hinreißen lassen, was sie später bereuen könnten. Sollten Sie vorhaben, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, sind die Einzelheiten der Verkehrskontrolle besonders wichtig.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Wie soll ich mich während einer Verkehrskontrolle verhalten?

Grundsätzlich sollten Sie sich ruhig und höflich verhalten. Jedoch gibt es ein paar Hinweise, die Sie befolgen sollten, um erfolgreich eine Verkehrskontrolle zu überstehen:

#1 Keinen Verkehrsverstoß gleich zugeben

Einen begangenen Verkehrsverstoß gleich zuzugeben kann strategisch unklug sein, wenn man noch gegen den Bußgeldbescheid vorgehen möchte. Auf die Frage, ob Sie denn wissen, warum Sie angehalten wurden, reagieren Sie im besten Fall mit einem Schulterzucken oder der Antwort: "Dazu möchte ich mich nicht äußern." Antworten Sie: "Ja, ich weiß ja, dass ich etwas schnell unterwegs war", ist das für die Polizisten quasi ein Geständnis und Sie kommen aus der Angelegenheit kaum noch heraus.

Deshalb lieber nicht gleich gestehen, was Sie möglicherweise im Straßenverkehr verbrochen haben. Denn möglicherweise haben Sie sich getäuscht und geben einen Verstoß zu, den Sie gar nicht begangen haben.

Zweifeln Sie den Bußgeldbescheid später an, stehen Ihre Chance deutlich besser, wenn Sie Ihre Aussage verweigert haben und den Verkehrspolizisten keine Hinweise geliefert haben.

#2 Bei Pflichtangaben kooperieren

Werden Sie von der Polizei angehalten, sollten Sie nicht gleich aus dem Nähkästchen plaudern. Jedoch sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet Ihren Führerschein vorzuzeigen. Wenn Sie Ihren Führerschein Zuhause vergessen haben, droht Ihnen ein Bußgeld von 10 Euro.

#3 Neutrale Antwort auf alle anderen Fragen

Haben Sie die Polizei darüber informiert, wer Sie sind und Ihre Papiere vorgezeigt, haben Sie Ihre Pflichten erfüllt. Alle weiteren Fragen können Sie entweder ruhig und neutral beantworten, oder Ihre Aussage mit dem Satz "Ich möchte mich hierzu nicht äußern", verweigern.

Führerschein vergessen in der Probezeit:

Befinden Sie sich in der Probezeit und können Ihren Führerschein während einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht finden? Auch hier droht Ihnen lediglich ein Bußgeld von 10 Euro. Jedoch sollten Sie immer darauf achten, Ihren Führerschein und Ihre Fahrzeugpapiere mit sich zu führen, denn zu viele solcher Verstöße können Konsequenzen haben.

Was darf die Polizei ohne Hinweise während einer Verkehrskontrolle von mir verlangen?

Tatsächliche Hinweise auf den Konsum von Alkohol oder Drogen wären Alkoholatem, Drogengeruch im Fahrzeug oder ein klarer Rauschzustand. Liegen diese Hinweise jedoch nicht vor, kann die Polizei Sie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu recht wenig zwingen.

Die Polizei darf grundsätzlich

  • Sie anhalten und auffordern, Ihr Fahrzeug zu verlassen
  • Ausweis, Führer- und Fahrzeugschein verlangen
  • kontrollieren, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind

Die Polizei darf grundsätzlich nicht (ohne Ihre Zustimmung)

  • einen Pupillentest mit Licht durchführen
  • eine Alkoholkontrolle über ein Messgerät durchführen
  • Sie auffordern, auf einer Linie zu laufen oder Ihre Nase zu berühren
  • Ihr Fahrzeug durchsuchen

Alle diese Aufforderungen können Sie verweigern. Aber: Schweigen Sie einfach und reagieren nicht auf die Fragen der Polizei, dann geben Sie Ihre Zustimmung. Daher immer klar und deutlich sagen, dass Sie etwas verweigern oder sich zu etwas nicht äußern möchten. Widerspricht Ihnen die Polizei, können Sie entgegnen, dass weitere Maßnahmen als die Kontrolle von Führerschein- und Fahrzeugpapieren gemäß § 36 Absatz 5 StVO keine Bestandteile einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind.

Schnelltests vor Gericht nicht interessant 

Die Drogenschnelltests vor Ort werden vor Gericht nicht beachtet. Denn nicht der Atemalkoholwert ist ausschlaggebend, sondern der Blutalkoholwert.

Kann ich Alkohol- oder Drogentests bei einer Verkehrskontrolle verweigern?

Grundsätzlich gilt: Sie können alles verweigern, was Sie als Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit empfinden.

Das bedeutet, die Polizei kann ohne Ihre Zustimmung keine körperlichen Tests, wie

  • Urinprobe,
  • Blutabnahme,
  • Schweiß- oder Speichelprobe,

durchführen.

Für solche Untersuchungen ist ein gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Beschluss notwendig. Sollte weder ein Richter noch ein Staatsanwalt erreichbar sein, können die Polizisten eigenmächtig entscheiden, ob Sie eine körperliche Untersuchung durchführen möchten. Jedoch kann die Polizei ebenfalls über die Durchführung entscheiden, wenn Gefahr in Verzug ist, also tatsächliche Hinweise vorliegen, dass Sie Alkohol oder Drogen konsumiert haben.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Was sind tatsächliche Hinweise?

  • Gerötete Augen reichen als Hinweise nicht aus.
  • Alkoholatem dagegen ist ein ausreichender Hinweis.

Sie können einen Alkohol- oder Drogentest dennoch verweigern

Sollte ein Polizist trotz Ihrer deutlichen Verweigerung versuchen, eine körperliche Untersuchung bei Ihnen durchzuführen, können Sie ihm entgegnen, dass er sich gemäß § 340 StGB der Körperverletzung im Amt strafbar machen würde.

Die Polizei darf Sie ohne Zustimmung auch nicht auf die Wache mitnehmen

Möchten die Verkehrspolizisten Sie mit aufs Revier nehmen, weil Sie sich wenig kooperativ zeigen, können Sie auch das verweigern. Die Polizei kann Sie nicht zwingen, ihnen auf die Polizeiwache zu folgen. Erzählt ein Gesetzeshüter Ihnen etwas anderes, dann können Sie antworten, dass jeder Polizist, der Sie zwingt, mit auf die Wache zu kommen, sich gemäß § 239 StGB der Freiheitsberaubung strafbar macht.

Darf mich die Polizei einfach durchsuchen?

Ähnliches gilt bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs. Der Verkehrspolizist kann von Ihnen verlangen, dass Sie ihm Warndreieck und Verbandskasten zeigen. Möchte ein Gesetzeshüter jedoch ohne Grund Ihr Fahrzeug durchsuchen, dann ist das ohne Ihre Zustimmung nicht möglich.

Doch auch hier gilt wieder, sind tatsächliche Hinweise oder Anhaltspunkte auf ein Verbrechen oder eine Ordnungswidrigkeit vorhanden, kann der Polizist Ihr Fahrzeug auch ohne Ihre Zustimmung durchsuchen. Dabei muss jedoch die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Anhaltspunkte auf Gefahr müssen entsprechend hoch sein, dass ein Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte