Bußgeldbescheid Frist – Diese Deadlines müssen Sie kennen
- Innerhalb von 14 Tagen muss ein Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein.
- Kann die zuständige Behörde keinen Zahlungseingang vermerken, wird Ihnen eine Mahnung geschickt.
- Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.
Inhalt:
- Gibt es eine Frist, in der ich auf den Bußgeldbescheid reagieren muss?
- Was passiert, wenn ich nicht innerhalb der Frist auf den Bußgeldbescheid reagiere?
- Innerhalb welcher Frist kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
- Nach Ablauf welcher Frist ist ein Bußgeldbescheid verjährt?
- Kann die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids auch unterbrochen werden?
- Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?
Gibt es eine Frist, in der ich auf den Bußgeldbescheid reagieren muss?
In einem Bußgeldbescheid wird Ihnen mitgeteilt, welche Ordnungswidrigkeit Sie begangen haben, welches Beweismaterial gegen Sie vorliegt und wie die Strafe – bemessen nach dem Bußgeldkatalog – ausfällt. Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, dann bleiben Ihnen verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. In jedem Fall müssen Sie auf die eine oder andere Weise auf den Bescheid antworten.
Bezahlung des Bußgelds
Akzeptieren Sie die angesetzte Strafe und bekennen sich selbst schuldig, dann reagieren Sie auf den Bußgeldbescheid, indem Sie das Bußgeld begleichen. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie in der Regel eine Frist von 14 Tagen, in der Sie die angesetzte Geldbuße zuzüglich Gebühren und Porto überweisen müssen.
Reaktion auf Fahrverbot
Neben dem tatsächlichen Entzug des Führerscheins ist ein Fahrverbot die unbequemste und gefürchtetste Strafe unter Autofahrern. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids ist es Ihre Aufgabe, Ihren Führerschein bei der nächstgelegenen Bußgeldstelle abzugeben. Ersttäter haben hier den Vorteil, dass der Startpunkt des Fahrverbots verschoben werden kann. Innerhalb von vier Monaten muss der Führerschein jedoch abgegeben worden sein. Geschieht dies nicht, drohen Ihnen weitere Konsequenzen. Wiederholungstäter haben diesen Luxus nicht – hier muss sich direkt nach postalischer Zustellung vom Lappen getrennt werden.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch einzulegen. Im Idealfall können Sie Ihre Zweifel bereits begründen, aber das ist nicht zwingend notwendig. Im Anschluss wird von der Behörde geprüft, ob Ihr Einspruch frist- und formgerecht eingetroffen ist. Falls dies bestätigt wurde, wird ein Hauptverfahren eröffnet, in welchem die Vorwürfe gegen Sie neu begutachtet werden.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Was passiert, wenn ich nicht innerhalb der Frist auf den Bußgeldbescheid reagiere?
Innerhalb von 14 Tagen sollten Sie den geforderten Betrag überwiesen haben. Kann die zuständige Behörde keinen Zahlungseingang vermerken, wird Ihnen eine Mahnung geschickt. Reagieren Sie auf diese ebenfalls nicht, dann erhalten Sie in der Regel einen Vollstreckungsbescheid. Das bedeutet, dass die Forderung zwangsvollstreckt werden kann, was für den Fahrzeughalter verschiedene Konsequenzen – wie die Verschlechterung der eigenen Bonität – haben kann.
Alternativ zum Antrag auf Vollstreckung kann die Behörde auch die Erzwingungshaft beantragen. Nach § 96 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) richtet sich die Länge des Haftaufenthalts nach der Höhe des geforderten Bußgeldes – maximal jedoch drei Monate. Nach Ablauf der Erzwingungshaft muss noch immer das Bußgeld beglichen werden – der Haftaufenthalt befreit Sie davon nicht. Sobald der Bußgeldbescheid während der Erzwingungshaft beglichen wurde, wird der Verkehrssünder aus der Haft entlassen.
Innerhalb welcher Frist kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Sie haben das Recht, gegen jeden Bußgeldbescheid, den Sie wegen des Begehen einer Ordnungswidrigkeit, erhalten haben, offiziell Einspruch einzulegen. Innerhalb von 14 Tagen muss dieser formgerecht bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein. Eine Begründung ist dabei nicht notwendig. Es kann jedoch sehr hilfreich sein, wenn Sie bereits eine Erklärung oder gegebenenfalls Beweise, die Ihre Unschuld zeigen, mitliefern können.
Im Anschluss wird Ihr Einspruch überprüft, jedoch nur darauf, ob dieser form- und fristgerecht eingegangen ist. Sobald Sie Einspruch eingelegt haben, wird offiziell ein Bußgeldverfahren eröffnet. Nach der Prüfung wird Ihr Fall neu geprüft. Hierbei können vorhandene Beweise gesichtet und gegebenenfalls neue gesucht werden. An diesem Punkt können auch Sie oder Ihr Anwalt aktiv werden und Akteneinsicht beantragen. In einem Hauptverfahren wird anschließend die Schuldfrage erneut geklärt.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Nach Ablauf welcher Frist ist ein Bußgeldbescheid verjährt?
Wie fast jede Tat kann auch eine begangene Ordnungswidrigkeit verjähren, wenn nicht aktiv nach dem Schuldigen gesucht wird. Hierbei verjährt dann jedoch nicht der Bußgeldbescheid, sondern die begangene Tat. Im Fall der meisten Verkehrsverstöße gilt die Regel, dass nach dem Tattag drei Monate vergehen müssen, bis die Ordnungswidrigkeit verjährt ist. Das heißt, dass in dieser Zeit weder Anhörungsbogen noch Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen darf. Einfach nicht auf den Anhörungsbogen zu reagieren, bewirkt dagegen keine Verjährung Ihres Verkehrsverstoßes.
Bei manchen Verkehrsdelikten gilt jedoch eine Ausnahmeregelung. So können Verstöße, in denen es um Alkohol oder Drogen am Steuer oder Fahrerflucht geht, auch eine längere Verjährungsfrist haben. Das gilt in der Regel auch, wenn Sie ohne Führerschein erwischt werden. Häufig kommt es auf den individuellen Fall an, wie lange Zeit ohne entsprechende Reaktion der Bußgeldbehörde vergehen kann, bevor die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Ratenzahlung vereinbaren
Ist es Ihnen finanziell nicht möglich, ein rechtskräftiges Bußgeld zu bezahlen, sollten Sie frühzeitig die zuständige Behörde kontaktieren. Diese kann Sie über Ihre Zahlungsunfähigkeit informieren und anschließend eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Höhe der monatlichen Raten lässt sich dabei auf Ihre finanzielle Situation individuell anpassen.
Kann die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids auch unterbrochen werden?
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit beginnt mit der Tat an zu laufen. Vergehen nun einige Wochen, ohne dass Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, werden manche Fahrzeughalter bereits euphorisch. Trudelt dann jedoch ein Anhörungsbogen ein, bedeutet das, dass die Verjährungsfrist nicht nur pausiert wurde, sondern sogar von vorn zu laufen beginnt. Nun müssen weitere drei Monate vergehen, in denen Sie keinen Bußgeldbescheid erhalten, damit Ihre Tat offiziell verjährt.
Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?
Wenn Sie die kostenlose Ersteinschätzung überspringen möchten, weil Sie sofort loslegen wollen, dann können Sie uns auch direkt beauftragen. Das geht ganz bequem und einfach über unser Online-Formular. Sollten wir nach der Prüfung Ihres Falles Chancen für das Verfahren gegenüber der Behörde erkennen, werden wir für Sie fristgerecht den Einspruch einlegen, Ihre Akte beantragen, diese juristisch prüfen und gegen den Bußgeldbescheid weiter vorgehen. Das Ziel ist es, Sie gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Sollten wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, teilen wir Ihnen dies mit und Ihnen entstehen keine Kosten.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte