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Anhörungsbogen – Ausfüllen: Ja oder nein?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Der Anhörungsbogen verschafft Ihnen eine Möglichkeit, sich zu dem Verkehrsvergehen zu äußern.
  • Wenn der Anhörungsbogen Ihre korrekten Daten beinhaltet, müssen Sie nicht auf das Schreiben reagieren.
  • Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.

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Wann wird mir ein Anhörungsbogen zugeschickt?

Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, wie eine rote Ampel überfahren oder ein Tempolimit nicht beachtet, dann werden Sie wahrscheinlich früher oder später einen Bußgeldbescheid erhalten. Meist trudelt vor dem Bescheid noch ein Anhörungsbogen ein. Dieser gibt Ihnen die Chance, sich zu dem geschehenen Verkehrsvergehen zu äußern. Diese Chance muss Ihnen eingeräumt werden, da Sie gemäß Artikel 103 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrer Tat:

  • Ort, Datum, Uhrzeit der Tat
  • Höhe der Geldbuße, Informationen zu Punkten oder Fahrverboten
  • Beweismittel: "Blitzerfoto", Ergebnisse der Abstandsmessung etc.
  • Zeugenaussagen, falls vorhanden

Da der Bußgeldbescheid über das fotografierte oder notierte Kennzeichen abgewickelt wird, ist der Anhörungsbogen stets an den Fahrzeughalter adressiert. Sollten nicht Sie, sondern ein Angehöriger mit Ihrem Auto gefahren sein, dann können Sie dies im Anhörungsbogen mitteilen. Es besteht jedoch keine Pflicht, Aussagen darüber zu machen, wer eigentlich mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Wurden Sie von der Polizei aufgehalten und bereits am "Tatort" befragt, kommt das einem Anhörungsbogen gleich. Die Polizei hat bereits Ihre persönlichen Daten aufgenommen und weiß, wer hinter dem Steuer saß. Das Verschicken eines Anhörungsbogens ist also nicht notwendig.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und welche Angaben muss ich machen?

Der Anhörungsbogen verschafft Ihnen eine Möglichkeit, sich zu dem Verkehrsvergehen zu äußern. Jedoch besteht keine allgemeine Pflicht, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzuschicken. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Angaben zu überprüfen, zu ergänzen und gegebenenfalls zu verbessern. Machen Sie hier falsche Angaben, verstoßen Sie gegen § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). In diesem Fall können Sie vorgeladen werden, um Ihre Aussage auf dem Revier zu machen. Zu weiteren Angaben im Anhörungsbogen sind Sie jedoch gesetzlich nicht verpflichtet und können auch nicht gezwungen werden. Auch wenn die Polizei auf dem Anhörungsbogen betont, dass Sie zu Aussagen aufgrund von § 111 OWiG verpflichtet sind, geht es hierbei nur um die Pflichtangaben.

Sind Sie Ihr Fahrzeug nicht gefahren, als die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, können Sie auch das zu Protokoll geben. Sie müssen jedoch keine Angaben dazu machen, wer tatsächlich gefahren ist. Selbst wenn Ihnen diese Information bekannt ist, Sie aber niemanden beschuldigen wollen, reicht es, wenn Sie nur angeben, dass nicht Sie gefahren sind. Enthält der Anhörungsbogen bereits Ihre korrekten Daten, dann müssen Sie nicht auf das Schreiben reagieren. Weitere Informationen können Sie der Polizei mitteilen, müssen Sie aber nicht.

Auch haben Sie keine Pflicht, sich selbst zu belasten. Sobald Sie die Angaben zu Ihrer Person zu Protokoll gegeben haben, sind Ihre Pflichten erfüllt. Möchten Sie sich nicht weiter zu einem Vorfall äußern, dann ist das Ihr gutes Recht. Ein Schweigen darf Ihnen hier auch nicht vorgehalten oder gegen Sie verwendet werden. Auch ist es nicht Ihre Pflicht, anzugeben, wer in Wirklichkeit mit dem Auto gefahren ist. Kann die Polizei den Fahrer nicht identifizieren, besteht die Möglichkeit, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Muster Anhörungsbogen

Wie wirkt sich der Anhörungsbogen auf die Verjährung meines Verstoßes aus?

Viele Autofahrer spekulieren auf eine langsame Bürokratie, denn drei Monate nach begangenem Verkehrsverstoß verjährt das Vergehen auch schon wieder. Innerhalb von drei Monaten sollte also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrudeln. Erhalten Sie nun erst einen Anhörungsbogen per Post, wird die Verjährung ausgesetzt. Es wird von Ihnen nun verlangt, auf das Schreiben zu reagieren. Anschließend müssen erneut drei Monate bis zur Verjährung vergehen. Das Ignorieren des Anhörungsbogens zögert also das Eintreffen des Bußgeldbescheids nicht hinaus, wie viele Verkehrssünder annehmen.

Ausnahmen und Sonderregelungen:

  • Feststellung, kein Vorwurf:

Findet sich im Anhörungsbogen die Formulierung "...es wird Ihnen vorgeworfen, dass...", handelt es sich um einen persönlichen Vorwurf und die Verjährung wird ausgesetzt. Lesen Sie im Schreiben jedoch "...es wurde festgestellt, dass...",  läuft die Verjährung weiter, da Ihnen persönlich nichts vorgeworfen wurde.

  • Fahrzeughalter und Fahrer bei Verstoß nicht identisch

An die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, wird der Anhörungsbogen verschickt. In der Regel sind Fahrzeughalter und Verkehrssünder identisch. Ist dies jedoch nicht der Fall, gibt es eine Sonderregelung zur Verjährung. Für den Fahrzeughalter wird die Verjährung mit Eintreffen des Anhörungsbogens ausgesetzt. Für den tatsächlichen Schuldigen gilt dies nicht – hier läuft die Verjährung weiter.

  • Nur einmaliges Aussetzen der Verjährung möglich

Die Verjährung kann nur ein einziges Mal ausgesetzt werden. Wurden Sie am "Tatort" bereits verhört, kommt das dem Anhörungsbogen gleich. Erhalten Sie nun noch einen Anhörungsbogen, kann die Verjährung nicht ein zweites Mal ausgesetzt werden. Die Verjährung läuft also einfach weiter.

Beispiel: Verjährung mit Anhörungsbogen

Nehmen wir an, Sie wurden am 15. Februar mit zu hohem Tempo geblitzt. Nun warten Sie auf den Bußgeldbescheid. Sollte dieser nicht bis zum 14. Mai eintreffen, gilt das Verkehrsvergehen als verjährt. Sie haben also Glück gehabt. Trudelt allerdings zum 20. März der Anhörungsbogen bei Ihnen ein, beginnt nun die dreimonatige Verjährungsfrist erneut. Das Verkehrsvergehen verjährt also erst am 19. Juni. Bei dem Verlauf der Verjährung gilt, dass das Vergehen nach Ablauf des vorangegangenen Tages ( 20. März - 19. Juni) verjährt.

Erhalte ich bei jedem Verkehrsverstoß einen Anhörungsbogen?

Nicht bei jedem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung erhalten Sie einen Anhörungsbogen. Dies geschieht hauptsächlich bei Vergehen, die in manchen Fällen nicht klar zugeordnet werden können. Fährt beispielsweise eine andere Person mit Ihrem Auto, kann das die Polizei beim Verstoß nicht feststellen. Daher wird meist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen ein Anhörungsbogen verschickt. Doch selbst in diesen Fällen kann der Bußgeldbescheid auch ohne vorherigen Anhörungsbogen ins Haus flattern. Hält die Polizei einen Raser direkt nach der Geschwindigkeitsüberschreitung auf und äußert sich dieser mündlich zu der Tat, wurde seinem Anspruch auf rechtliches Gehört genüge getan und ein Anhörungsbogen ist nicht mehr nötig.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Das müssen Sie beim Anhörungsbogen beachten

Haben Sie vor, gegen einen Bescheid wegen eines vorangegangenen Verkehrsvergehens Einspruch einzulegen, müssen Sie bereits beim Anhörungsbogen vorsichtig sein. Der Bogen, in welchem Sie Ihre Sicht der Dinge schildern können, kann darüber entscheiden, ob Ihr Einspruch erfolgreich oder erfolglos ausgehen wird. Im Idealfall sollten Sie sich bereits beim Ausfüllen des Anhörungsbogens anwaltliche Unterstützung holen. Denn unkluge Angaben, die Sie hier machen, können Ihnen später zum Verhängnis werden. Überlegen Sie sich also frühzeitig, ob Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen wollen und konsultieren Sie einen Anwalt, damit dieser Ihnen eine ideale Strategie empfehlen kann.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte