Sparkassen zahlten mindestens 5.000 Euro zu wenig
Am 24. November 2021 ging der Zinsstreit mit den Sparkassen in die nächste Runde und endete für die Bank mit einem deutlichen k. o. Die Karlsruher Richter:innen urteilten, dass die Zinsberechnungen in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und Kund:innen über Jahre hinweg zu wenig Zinsen erhielten (Az. XI ZR 310/20; XI ZR 461/20).
Gegenstand der Verfahren waren zwei Musterklagen gegen die Sparkasse Zwickau und der Erzgebirgssparkasse. Kläger:innen, die sich der Musterklage anschlossen, können sich jetzt über 5.000 bis 5.600 Euro Nachzahlung freuen.
Die verbraucherfreundlichen Urteile waren zu erwarten, da es bereits im Oktober zu einem ähnlichen Urteil in einem Musterverfahren gegen die Sparkasse Leipzig kam. Auch hier stellten die Richter:innen des obersten Zivilgerichts fest, dass die Zinsberechnungen in den Prämiensparverträgen unwirksam sind (Az. XI ZR 234/20).
Wie genau der Nachzahlungsanspruch berechnet werden soll, legte der BGH nicht fest. Das muss wiederum die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Dresden – klären.
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So stehen Ihnen tausende Euro aus Ihrem Prämiensparvertrag zu
Auch wenn sich die Musterklagen gezielt gegen die Sparkasse Zwickau und Erzgebirgssparkasse richteten, betrifft das Urteil im Grunde alle Banken, die ihre Zinsen falsch berechnet haben. Laut Schätzungen der Bundesfinanzanstalt handelt es sich hierbei um insgesamt 230 Banken, in deren Verträgen fehlerhafte Zinsklauseln zu finden sind. Darunter fallen unter anderem folgende Verträge:
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„Prämiensparen flexibel“
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„VorsorgePlus“
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„Vorsorgesparen“
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„Vermögensplan“
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„Vorsorgeplan“
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„Scala“ (Sparkasse)
Die unwirksamen Klauseln können in der Praxis etwa so aussehen:
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