Rückabwicklung eines DKB-Immobilienkredits wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchgesetzt

Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank AG (DKB) sind vielfach Fehlerbelehrungen. Und wer Fehler macht, der muss die Folgen tragen. Das bekam die DKB vom OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016, Az.: 4 U 125/15, erst kürzlich zum wiederholten Mal zu hören. Unsere Mandanten freut es. Sparen sie doch jetzt durch eine zinsgünstige Umschuldung erheblich Geld und bekommen auch noch eine Nutzungsentschädigung.

Kredit & Widerruf

Unsere Mandanten hatten zur Finanzierung des Kaufes eines Einfamilienhauses bei der DKB im Jahre 2006 ein Annuitäten-Darlehen über 160.000 € zu einem Nominalzins von 4,28 %, festgeschrieben bis zum Jahr 2016, bei einer Gesamtlaufzeit bis Juli 2033, aufgenommen. Sie zahlten regelmäßig ihre Raten und leisteten auch eine Sondertilgung. Im Jahre 2014 baten unsere Mandanten die DKB um eine Ablösung der Finanzierung zu den nun marktüblichen Bedingungen; danach widerriefen sie ihren Darlehensvertrag. Die DKB wies den Widerruf mit der Begründung zurück, ein Widerrufsrecht bestehe nicht mehr. Daraufhin erklärte unsere Kanzlei mit einer fundierten Begründung erneut den Widerruf. Da sich die DKB trotzdem einer außergerichtlichen Einigung verschloss, kam es schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die fehlerhafte Fristbelehrung bei der DKB

Banken und Sparkassen haben bei der Widerrufsbelehrung große und kleine, eindeutige und strittige Fehler gemacht. Zu den gravierendsten Fehlern gehört der unklare Fristbeginn, bei dem inzwischen jedem Kreditinstitut klar sein müsste, dass es bei einem solchen Fehler der Widerruf immer noch möglich ist. Und auch die DKB hat reihenweise ihre Kunden nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, ist aber – wie unser Verfahren zeigt – offenbar auch selbst unbelehrbar, was die Konsequenzen dieses Fehlers betrifft und welche Erfolgsaussichten man diesbezüglich bei einem Rechtsstreit hat. Und so kam es, wie es kommen musste.

Unklarer Fristbeginn – klarer Fehler

Die Richter befanden die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist als unzureichend. Die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung", belehre den Darlehensnehmer nicht eindeutig über deren Beginn. Man könne dieser Belehrung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristverlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handele. 

Kein „Musterschutz“

Manchmal kann man sich auch entlasten, wenn man einen Fehler gemacht hat. Das versuchen gelegentlich Kreditinstitute, indem sie sich auf einen sog. Musterschutz berufen. Das heißt, sie verweisen dann auf ein Widerrufs-Belehrungsmuster des Gesetzgebers, das sie herangezogen haben wollen. Doch die Entlastung gelingt nur selten, weil sich viele Kreditinstitute nicht mustergültig bei der Nutzung dieses Musters verhalten haben. Denn die Schutzwirkung tritt nur ein, wenn die Belehrung dem Muster wirklich in jeder Hinsicht entspricht. Daran fehlte es auch bei der DKB-Belehrung, weil die Bank das Muster inhaltlich bearbeitet hatte. Ihre Änderungen am Text zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen waren so gravierend, dass kein „Musterschutz“ greifen konnte.

Ende gut alles gut – für unsere Mandanten

Wer zieht schon gern vor Gericht? Doch wenn man das Recht und die richtigen Anwälte auf seiner Seite hat, dann sollte man diesen Weg nicht scheuen, zumal im Ergebnis meist eine erhebliche Ersparnis winkt.

Der Darlehensvertrag unserer Mandanten wurde rückabgewickelt. Das eröffnete ihnen die Möglichkeit, zinsgünstig umzuschulden und erheblich zu sparen. Das ist im Übrigen – wie die Richter in ihrem Urteil anmerkten – keineswegs „ehrenrührig“. Es komme dem Umstand, sich gegenüber der Bank auf das zwischenzeitlich erheblich gesunkene Zinsniveau und die hierdurch eröffnete Möglichkeit zum Abschluss eines (zins)günstigeren Darlehensvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu berufen, „keine maßgebliche Bedeutung zu“. Bei der Nutzung der Widerrufsmöglichkeit spiele es keine Rolle, „ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben“.

Im Übrigen: Zu guter Letzt bekamen unsere Mandaten von der DKB noch Ersatz für deren vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 7.604,78 € zugesprochen. 

Kostenfreie Ersteinschätzung der Widerrufsbelehrung

Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihren Kredit bei der DKB widerrufen können, um zinsgünstig umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen oder ob Sie Ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können. Beachten Sie bitte, dass es sich nach neuer Rechtslage um Verträge handeln muss, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden und bei denen keine oder aber eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde.