Sind die Ansprüche im VW-Abgasskandal um den Motor EA189 verjährt oder nicht? Diese Frage treibt derzeit viele Verbraucher um. Vieles spricht dafür, doch es gibt überzeugende Argumente und Rechtsprechungen, die das Gegenteil nahe legen. Betroffene, die vergangenes Jahr noch nicht gehandelt haben, sollten eine Klage deshalb nicht ausschließen.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal
Tausende Kunden haben sich bisher entschieden, auf rechtlichem Weg ihre Schadensersatzansprüche gegenüber Volkswagen geltend zu machen. Vor Gericht geht es dabei u.a. um die Verjährung der Ansprüche von Kunden, in deren Fahrzeugen ein Motor des Typs EA189 verbaut ist.
Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Ansprüche auf rechtliche Durchsetzung mit dem Ende 2019 verjährt sind. Deshalb haben auch wir Dieselfahrzeughalter im vergangenen Jahr aufgefordert, tätig zu werden und sich an uns zu wenden. Da Sie vom Hersteller Ihres Fahrzeugs entweder Schadensersatz in Geldform oder die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs fordern, verjähren Ihre Ansprüche nach drei Jahren. Ein juristisches Vorgehen ist nur innerhalb dieser Frist möglich.
Doch es gibt Hoffnung, dass Sie nach wie vor zu Ihrem Recht kommen können, selbst wenn Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind.
Ende der Verjährungsfrist erst Ende 2020?
Unserer Einschätzung nach spricht vieles für ein Ende der Verjährungsfrist Ende 2020. Ab welchem Zeitpunkt die Berechnung der Verjährungsfrist beginnt, ist nämlich nicht immer 100 %ig eindeutig. Die Berechnung hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab:
- dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und
- dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen.
Die Verjährungsfrist startet also einerseits mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Andererseits hängt sie davon ab, wann Betroffene tatsächlich erfuhren, dass ihr Dieselfahrzeug von Manipulationen betroffen ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Wir sind der Ansicht, dass es für die Betroffenen weder 2015, als der Skandal die Medien erreichte, noch 2016 mit Erhalt der Rückrufschreiben möglich oder zumutbar war, die Entstehung eines Anspruchs auf Schadensersatz zu erkennen. Nicht einmal ausgebildete Juristen waren sich zu diesem Zeitpunkt über die Rechtslage im Klaren. Frühestens 2017, als die ersten verbraucherfreundlichen Urteile gegen VW & Co. von Landgerichten oder Oberlandesgerichten gefällt und öffentlich kommuniziert wurden, konnte den betrogenen VW-Kunden bewusst werden, dass ihnen hier ein rechtlicher Anspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist kann demnach aus Sicht der Betroffenen erst Ende 2017 begonnen haben und läuft entsprechend erst Ende 2020 ab. Viele Richter und insbesondere der Autobauer folgen dieser Argumentation nicht. Deshalb hatten wir zu einem Handeln bis Ende des vergangenen Jahres geraten. Jedoch gibt es auch unterstützende Rechtsprechung.
Ein Urteil des Landgerichts (LG) Trier von September 2019 unterstützt unsere Einschätzung. Das Gericht urteilte, dass allein eine Ad-hoc-Mitteilung über die Mogelsoftware bei Dieselmotoren des Typs EA189 nicht ausreicht, um von der Kenntnis sprechen zu können, die notwendig für die Auslösung der Verjährungsfrist ist. Eine ungeklärte Rechtslage kann demnach den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist hinausschieben, so das LG Trier. Da es bis heute im Dieselskandal keine höchstrichterliche Entscheidung zur Abgasmanipulation beim Motor EA189 gebe, könnten Verbraucher auch die Rechtslage nicht ausreichend gut einschätzen.
Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall noch, gegen VW zu klagen. Nutzen Sie unseren kostenfreien Online-Check, um Ihren Fall prüfen zu lassen.