Krank im Bett und die Kündigung im Briefkasten
Vorab: Viele Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass ihnen während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann. Das ist ein Irrglaube. Die Kündigung während einer Krankschreibung ist grundsätzlich zulässig und rechtmäßig. Der Versuch, durch eine Krankschreibung vor einer eventuellen Kündigung zu fliehen, ist demzufolge sinnlos. Und zwar auch in Fällen, in denen es sich um eine schwerwiegende Krankheit handelt.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sind wir sofort zur Stelle. Bei unserer kostenfreien telefonischen Erstberatung können Sie mit unseren Arbeitsrechtsexpert:innen ganz in Ruhe die nächsten Schritte besprechen.
Kostenfreie Erstberatung: 030 226674143 oder hier Rückruf vereinbaren!
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Es ist allerdings festzuhalten, dass eine Kündigung immer das letzte Mittel der Wahl darstellt. Der/die Arbeitgeber:in muss zunächst alle gegebenen Maßnahmen ergreifen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Egal, ob es sich in Ihrem Fall um eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung handelt.
Deswegen stellt sich hier vielmehr die Frage, ob die ausgesprochene Kündigung während der Krankheit tatsächlich gerechtfertigt ist. Die grundlegenden Maßstäbe für eine gerechte oder ungerechte Kündigung gibt hier das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor.
Sie fallen in der Regel unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn,
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Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht
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und Ihr:e Arbeitgeber:in mehr als zehn Arbeitnehmer:innen in Vollzeit beschäftigt.
Was mache ich, wenn ich eine Kündigung während einer Krankheit erhalte?
Eine Kündigung gilt erst, wenn Sie als Arbeitnehmer:in das Kündigungsschreiben erhalten. Da Sie während einer Krankheit nicht am Arbeitsplatz anzutreffen sind, liegt es in der Verantwortung Ihrer Chefin oder Ihres Chefs, die Zustellung zu beweisen.
Entweder dadurch, indem man Ihnen die Kündigung direkt übergibt und von Ihnen quittieren lässt, oder die Kündigung per Einschreiben übermittelt. Dadurch kann das Datum des Erhalts der Kündigung eindeutig festgestellt werden.
Aber Vorsicht: Ab diesem Zeitpunkt fängt eine 3-Wochen-Frist an, zu laufen. Lassen Sie die Frist verstreichen, haben Sie keinerlei Möglichkeiten mehr, eine angemessene Abfindung zu fordern oder die Kündigung rückgängig zu machen.
Deswegen heißt es, keine Zeit zu verlieren. Unser Arbeitsrechts-Team ist von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr sowie von 13 bis 17 Uhr erreichbar.
Kostenfreie Erstberatung: 030 226674143 oder hier Rückruf vereinbaren!