Es ist eine übliche Masche der Rechtsschutzversicherer: Erst wird die Deckungszusage erteilt, dann aber die Rechnung des Rechtsanwaltes nicht beglichen. Der Dumme ist am Ende der Mandant, also der Versicherungsnehmer. Er wird nämlich normalerweise in Haftung genommen. Die Versicherungen hoffen dadurch, dass der Versicherte dann selbst die Kosten des Rechtsstreits begleicht - obwohl er die Zusage der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung hatte. Doch da hatte die Auxilia nicht mit unserem Mandanten gerechnet.
Unser Fall: Auxilia gibt Deckungszusage
Unser Mandant war Versicherter der Auxilia Rechtsschutzversicherung und hat mit unserer Hilfe die Kostendeckungsanfrage bei der Auxilia gestellt, um seine Ansprüche durchzusetzen, nachdem er sein Immobiliendarlehen widerrufen hat. Die Versicherung gab die Zusage zur Kostendeckung (Deckungszusage) für dieses Vorhaben in einem außergerichtlichen Verfahren. Mandant und Bank einigten sich auch - der Mandant konnte seinen Immobiliendarlehensvertrag umschulden und musste eine deutlich geringere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Deckungszusage kann nicht widerrufen werden
Hat die Rechtsschutzversicherung einmal eine Deckungszusage erteilt, so kann sie diese nicht mehr widerrufen. Die Zusage wird als sogenanntes „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“ gewertet. Somit darf sie im Nachhinein keine Einwände mehr erheben, die sie schon vor der Deckungszusage hätte bringen können. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn sich erst hinterher herausstellt, dass Sie bestimmte Informationen falsch oder nicht weitergegeben haben. In einem solchen Fall kann der Versicherer eine erteilte Deckungszusage zurückziehen oder einschränken.
Man könnte denken: Ende gut, alles gut. Doch nun drohte dem Mandanten erneuter Ärger. Seine Rechtsschutzversicherung Auxilia sollte die Anwaltskosten im Anschluss begleichen. Dafür hatte der Versicherte, also unser Mandant, ja zuvor die Deckungszusage eingeholt. Die Versicherung zahlte jedoch nicht, auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung. Somit befand sich die Versicherung in Verzug.
Trotz Deckungszusage in Verzug: Was man als Mandant tun kann
Der Mandant wandte sich daraufhin wieder an uns - die Kanzlei, die schon den Widerruf seines Immobiliendarlehensvertrags erfolgreich vertreten hatte. Dadurch, dass die Versicherung trotz mehrmaliger Aufforderung die Anwaltskosten nicht beglichen hatte, befand sie sich in Verzug.
Vertragspartner des Anwalts ist immer der Mandant, nicht die Versicherung
Beauftragt man einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte, so geht man mit ihm einen Vertrag ein. Das heißt, dass man als Mandant verpflichtet ist, die Gebühren des Anwalts zu zahlen. Hat man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und von der Versicherung eine Zusicherung, dass die Kosten übernommen werden (die sogenannte Deckungszusage), dann bedeutet es, dass dem Versicherten die Kosten erstattet werden, die durch einen Rechtsstreit entstehen. Weigert sich die Rechtsschutzversicherung aber trotz Deckungszusage Gebühren in einer bestimmten Höhe zu erstatten, dann muss erst einmal der Versicherte die Kosten seines Anwalts aus eigener Tasche bezahlen. Denn der Versicherte steht mit seinem Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in einem Dreiecksverhältnis.
Wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreites - oder wie in diesem Fall die Gebühren des Rechtsanwaltes nicht zahlen will - hat der Versicherte, also der Mandant, die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann zu führen. Dazu kann er auch einen Anwalt beauftragen, der ihn dem Verfahren vertritt, sein Anliegen vorträgt und auf die Gegenargumente des Beschwerdegegners, also des Versicherers Stellung nimmt. Daher konnten wir in seinem Auftrag ein Ombudsmannverfahren anstrengen und die Versicherung direkt einbeziehen. Der Versicherungsombudsmann gab unserem Mandanten recht und die Versicherung zahlte die ausstehenden Anwaltsgebühren. Die aus unserer Vertretung des Mandanten in dem Ombudsmannverfahren entstandenen Kosten wollte die Versicherung aber wiederum nicht zahlen.
Versicherung unterliegt vor Gericht
Nachdem der Ombudsmann eingeschaltet wurde, gab die Versicherung zunächst nach, wollte aber die Anwaltskosten für die Erstellung der Ombudsmannbeschwerde nicht erstatten. Das Gericht schloss sich jedoch unserer Rechtsauffassung an.
Da sich die Versicherung weigerte, die Kosten der Leistung zu begleichen, obwohl sie dies zugesagt hatte, war es notwendig, ein Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann zu führen. Das Gericht erkannte ganz klar, dass sich die Versicherung in Verzug befand und damit die Kosten einer Rechtsverfolgung zu tragen sind. Im Klartext: Der Mandant hatte das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, um seine Versicherung dazu zu bringen, dass sie ihrer zugesagten Verpflichtung nachkommt. Auch die so entstandenen Kosten muss die Versicherung zahlen.
Fazit nach Ombudsmannverfahren und Klage
Viele Rechtsschutzversicherungen erteilen eine Deckungszusage, weil ihre Versicherungsbedingungen sie dazu verpflichten und dies in vielerlei Hinsicht gerichtlich geklärt ist. Die Rechtsschutzversicherungen versuchen aber dann mit ihrer Hinhaltetaktik und Zahlungsverweigerung, ihre Versicherungsnehmer bzw. die Mandanten zu zwingen, die Anwaltskosten selbst zu übernehmen. Denn die Versicherungsnehmer befinden sich in der unangenehmen Lage, dass sie selbst der Vertragspartner der Anwälte sind und nicht die Versicherung. Daher wendet sich der Anwalt mit seiner Gebührenforderung natürlich an den Mandanten.
Unserer Kanzlei als Verbraucherschutzkanzlei ist es daher ein Anliegen, diesen Machenschaften ein Ende zu setzen und die Versicherungen nicht mit dieser Masche davon kommen zu lassen. Im Fall hier hat die Auxilia durch ihr zweifelhaftes Verhalten deutlich höhere Kosten verursacht, als zur Beilegung des Rechtsstreits nötig gewesen wären.
Wir geben allen Kunden einer Rechtsschutzversicherung auf den Weg: Lassen Sie sich nicht verunsichern. Gibt Ihnen die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, dann muss sie auch zahlen. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen, sondern stellen Sie Waffengleichheit her. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Rechtsschutzversicherung haben und diese auch in Anspruch nehmen wollen. Unsere Abteilung, die besondere Brieffreundschaften mit Rechtsschutzversicherungen pflegt, kennt sich bestens aus und freut sich Ihren Anruf.