§ 1 Vertragsgegenstand/Auftrag
(1) Der Mandant beauftragt die Kanzlei mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen und etwaigen weiteren Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal, insbesondere im Hinblick auf den Ausstoß von Stickoxiden und Kohlenstoffdioxid sowie den Spritverbrauch, gegen sämtliche Anspruchsgegner, insbesondere den Hersteller, den Händler bzw. den Verkäufer und finanzierende Banken.
(2) Der Auftrag verpflichtet die Kanzlei zunächst nur zu außergerichtlicher Tätigkeit. Ein darüber hinausgehender Prozessauftrag wird schon jetzt erteilt, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben.
§ 2 Besondere Rechte und Pflichten
(1) Der Mandant beauftragt die Kanzlei, für den Fall des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung, mit der Einholung der Deckung gegenüber der Rechtsschutzversicherung (außergerichtlich bzw. gerichtlich) einschließlich der Zahlungsabwicklung.
(2 ) Von der Beauftragung eingeschlossen ist auch die Korrespondenz mit einem Prozessfinanzierer zwecks Anfrage, ob die Bereitschaft zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages mit dem Mandanten besteht. Die Kanzlei soll prüfen, ob ein solcher Vertrag geeignet ist und bei positiver Prüfung den Prozesskostenfinanzierungsvertrag im Namen des Mandanten schließen.
§ 3 Vorzeitige Beendigung des Mandats
Das Mandatsverhältnis kann sowohl durch den Mandanten als auch durch die Kanzlei jederzeit gekündigt und die Zusammenarbeit auf diesem Wege auch vorzeitig beendet werden. In diesem Fall hat die Kanzlei einen Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kanzlei das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch den Mandanten als Auftraggeber durch vertragswidriges Verhalten dazu veranlasst worden zu sein oder der Mandant als Auftraggeber kündigt und durch ein vertragswidriges Verhalten der Kanzlei zur Kündigung veranlasst wurde.
§4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mandatsvertrag“ der Kanzlei, welche der Mandant zur Kenntnis genommen hat. Diese werden vollumfänglich Bestandteil des Mandatsvertrags.