VW betreibt einen riesigen Aufwand, um EA288-Klagen zu verhindern. Eine eigene Webseite sowie bezahlte Werbung im Internet beteuern, dass sich EA288-Klagen absolut nicht lohnen. Wenn dem so ist, warum dann der ganze Aufwand? Wir machen den Fakten-Check.
Der Fakten-Check: Sind EA288-Klagen wirklich erfolglos?
Seit geraumer Zeit steht die Volkswagen AG im Verdacht, auch beim Nachfolgemotor des Betrugsmotors EA189 – dem EA288 – eine illegale Abschalteinrichtung installiert und somit Abgaswerte manipuliert zu haben.
Dass es VW bei diesem Thema nun etwas zu heiß wird, zeigen die jüngsten Bemühungen, betroffene Verbraucher mit allen Mitteln von Klagen abzuhalten. Unter anderem eine ausführliche Webseite mit zweifelhaften Argumenten, warum sich eine Klage nicht lohne sowie bezahlte Werbung mit eben dieser Behauptung werfen folgende Frage auf: Warum der ganze Aufwand, wenn VW nichts zu befürchten hat? Warum nicht ein hohes Gericht entscheiden lassen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht?
Die Antwort auf beide Fragen ist einfach. Bei der Auflistung der Argumente für die angebliche Sinnlosigkeit von EA288-Klagen hat es VW – wie bereits in der Vergangenheit – mit der Wahrheit nicht ganz so genau genommen. Unsere Anwälte haben sich die 7 wichtigsten Behauptungen von VW vorgenommen und den Fakten-Check gemacht.
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#1 Klägeranwälte verlieren ihre Prozesse zu über 99 %
Pauschal zu behaupten, dass 99 % der Prozesse verloren gehen, ist weder zeitgemäß noch wahrheitsgetreu. Es stimmt, dass zu Beginn der EA288-Prozesse die Beweislage für eine Manipulation am EA288-Motor nicht sehr gut war. Dadurch gingen anfangs viele Prozesse verloren.
Aber in den letzten Monaten kam es zu einem Umschwung der Rechtsprechung. Vor allen in den letzten zwei Monaten häufen sich die verbraucherfreundlichen Urteile. Unter anderem dadurch, dass interne VW-Dokumente ans Licht kamen, die eine Manipulation am EA288-Motor nahelegen. Die Beweislage hat sich somit für die Verbraucher erheblich verbessert.
Davon profitieren auch die Kläger, die in erster Instanz noch nicht Recht bekommen haben und sich weiter gegen das klageabweisende Urteil mit der Berufung gewehrt haben. Mit Erfolg, denn die Oberlandesgerichte bestätigten die Auffassung der Verbraucher und fordern inzwischen eine grundsätzliche Aufklärung. So haben unter anderem das Oberlandesgericht Celle (Az.: 7 U 532/18) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 14 U 322/19) jüngst positive Hinweis- und Beweisbeschlüsse erlassen.
Aus Sicht der Senate besteht Aufklärungsbedarf und haken zur Wahrheitsfindung genauer beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach. Das KBA soll nun im Detail aufklären, worauf sich die Überprüfung der EA288-Motoren bezog und welche Abschalteinrichtungen festgestellt wurden.
#2 Vergleiche schließt Volkswagen nicht
Die Behauptung, dass VW noch keinen EA288-Vergleich abgeschlossen hat, könnte mit Sicherheit nicht unter Eid wiederholt werden. Es ist ein offenenes Geheimnis, dass sich Autokonzerne gerne vor Gericht klammheimlich vergleichen, um verbraucherfreundliche Urteile zu vermeiden. Zumindest war dieser Schachzug bislang gängige Praxis.
Mysteriöserweise kam es auch in zwei Verfahren bezüglich des EA288-Motors vor dem Oberlandesgericht Köln zu keinem Urteil. Zuvor hatte der Senat zwei positive Hinweisbeschlüsse erlassen (Az.: 15 U 117/19 und 15 U 234/18 ). Darin vertrat er die Auffassung, dass VW nicht ausreichend darlegen konnte, dass im EA288-Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut wurden.
Aufgrunddessen können wir die Vermutung aufstellen, dass es in diesen Fällen auch zu einem stillen Vergleich kam. Fest steht aber, dass aufgrund der erdrückenden Beweislage zumindest in Zukunft davon auszugehen ist, dass VW auch bei EA288-Fällen ähnlich agieren wird und die beim EA189-Motor gängige Vergleichspraxis wieder aufnimmt.
#3 Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz
Diese Behauptung von VW ist schlichtweg gelogen. Unterschiedliche Gerichte haben VW und Co. bereits zu Schadensersatz verurteilt. Auch wir haben bereits mehrere positive EA288-Urteile erstritten und Schadensersatz für unsere Mandanten herausgeschlagen.
Darunter vor dem
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Landgericht Düsseldorf (Az. 13 O 88/20)
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Landgericht Darmstadt (Az. 13 O 88/20)
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Landgericht Oldenburg (Az. 1 O 939/20)
#4 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass im Motor des Typs EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.
Diese Behauptung stimmt nicht. Es gibt bereits obergerichtliche Beschlüsse vom Oberlandesgericht Celle, Köln und Oldenburg, die eine grundsätzliche Klärung zur EA288-Thematik fordern.
Demnach gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im EA288-Motor verbaut ist. Bei einem „klaren Sachverhalt“ hätten die zuständigen Richter keine weiteren Schritte eingeleitet und Beschlüsse erlassen.
#5 Nur Anwälte profitieren von Klagen – und machen Millionenumsätze
Dass Anwälte durch Verfahren ihr tägliches Brot verdienen, steht außer Frage. Die Behauptung, dass aber nur Anwälte von Klagen profitieren, ist falsch. Denn vor allem profitieren selbstverständlich betroffene Autofahrer von positiven Klagen.
Nur wenn Anwälte sich für Verbraucher einsetzen und Schadensersatz vor Gericht durchsetzen, erhält der Kläger sein Geld. Eine nette, außergerichtliche Bitte reicht in der Regel nicht aus, damit VW und Co. einen angemessenen Schadensersatz zahlen.
#6 Die Oberlandesgerichte sind sich darin einig, dass Fahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern nicht einfach mit Behauptungen ins Blaue hinein unter Generalverdacht gestellt werden dürfen
Von willkürlichen Behauptungen “ins Blaue hinein” ist schon seit Längerem nicht mehr die Rede. Die Richter halten unsere Argumente für begründet genug, um diese auch weiter auszuführen. Deswegen haben Oberlandesgerichte bereits Hinweis- und Beweisbeschlüsse erlassen, um eine grundsätzliche Klärung zu erzwingen.
#7 Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA288 enthalten keine unzulässige Abschalteinrichtung
VW hat selber zugegeben, dass sie in ihren Fahrzeugen mindestens zwei Abschalteinrichtungen verbauten. Unstreitig ist, dass interne Unterlagen der VW AG nahelegen, dass im EA288-Motor gleich mehrere Abschalteinrichtungen verbaut sind. Ob diese unzulässig sind, hat das Gericht zu entscheiden.
Aus den Unterlagen geht außerdem hervor, dass beim EA288-Motor dieselbe Akustikfunktion wie beim Vorgängermotor EA189 verwendet wurde. Die verbaute Technik im Motor erkennt, wann sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Während dieser Prüfsituation hält das Auto die geforderten Abgasgrenzwerte ein. Sobald das Fahrzeug jedoch im Verkehr unterwegs ist, schaltet sich diese Technik aus und es werden ungefiltert und vor allem viel zu viele Stickoxide in die Luft gepustet.
Diese Fahrzeuge sind mit dem EA288-Motor bestückt
Folgende Fahrzeuge der Euro-6-Norm mit 1,4 bis 2,0 Liter Hubraum sind mit einem EA288-Motor ausgestattet.
Marke & Modelle |
Motoren (Hubraum) |
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VW Amarok, Arteon, Beetle, Caddy, Crafter, Eos, Golf, Jetta, Passat, Polo, Scirocco, Sharan, Tiguan, Touran, T-Roc, T6 |
1,4; 1,6; 2,0 Liter |
Audi A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT |
1,4; 1,6; 2,0 Liter |
Skoda Fabia, Rapid, Roomster, Octavia, Superb, Yeti |
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SEAT Alhambra, Altea, Exeo, Leon, Toledo |
1,4; 1,6; 2,0 Liter |
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